Regionaltangente West

  • RTW:

    Zitat

    Erweiterung der bestehenden Planung bezgl. einer zweigleisigen Verlängerung der U6 vom derzeitigen Endpunkt bis zur Einbindung der U6 in die RTW mit einem zusätzlichen Abstellgleis für die RTW und zwei separaten Abstellgleisen für die U6, allen erforderlichen Gleisverbindungen, dem U-Bahnsteig der Gemeinschaftshaltestelle von U6/RTW sowie dem gesamten Oberbau und der erforderlichen Ausrüstungstechnik.


    Ist bekannt / ersichtlich wo dies geschehen soll. Ob im ursprünglich geplanten Gebiet "Praunheim- Erdbeerfeld" oder in Eschborn?

  • Ich bin darüber auch gestolpert, aber mehr als diesen durchaus interpretationsfähigen Satz geben sie bisher leider nicht preis. Aber als erprobter Kämpfer für den ÖPNV bist Du ja im geduldigen Abwarten erprobt. :D Ich bin sicher, so lange wie bei der Ginnheimer Kurve müssen wir auf Details nicht warten.

  • Zitat

    Umsetzung einer Achsoptimierung zur Reduzierung des Flächeneingriffs der
    Regionaltangente West im Bereich Verkehrsanlagen durch Anpassen der
    Trassierung in Lage und Gradiente ...

    Ich meine, der Satz ist doch eigentlich selbsterklärend. es geht um die Gleisachse und - laienhaft gesprochen - um deren Begradigung, anderfalls machte der Begriff Flächenreduzierung keinen Sinn, oder?

  • RTW:


    Ist bekannt / ersichtlich wo dies geschehen soll. Ob im ursprünglich geplanten Gebiet "Praunheim- Erdbeerfeld" oder in Eschborn?


    Wenn die RTW GmbH jetzt noch "Umweltplanungen nebst faunistischen und vegetationskundlichen Kartierungen
    im Bereich vom Bahnhof Niederursel bis zum Hp. Wiesenau"
    ausschreibt, lässt uns das spekulieren, ob die RTW bis zur Wiesenau geführt werden wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den Bereich Praunheim/Heerstraße.

  • tunnelklick:

    Zitat

    Wenn die RTW GmbH jetzt noch "Umweltplanungen nebst faunistischen und vegetationskundlichen Kartierungen
    im Bereich vom Bahnhof Niederursel bis zum Hp. Wiesenau" ausschreibt,


    Hat sie das getan? U6 ins NWZ wäre mir fast lieber wie U6 nach Eschborn. ;)
    Denn diese Möglichkeit bestünde ja dann auch.......

  • ^Hört, hört! Nachdem die Spekulationen darüber lauter wurden, die Europ. Schule im Kaiserlei anzusiedeln, hatte ich die Vermutung, dass der RTW ins Nortwestzentrum im Wortsinne nichts mehr im Wege stünde. Nun also doch so rum.


    Ich fände es erstrebenswert, RTW und U6 entlang der von mir unten rot markierten Straße bis zum Krankenhaus NW zu führen, um dieses wichtige Ziel endlich adequat anzuinden. Die Fortführung wäre mit einem Linksschwenk oder evtl. über den Parkplatz am Krankenhaus möglich. Soweit meine Theorie... Die ursprünglich geplante Variante habe ich grün markiert. Sie ist meiner Meinung nach etwas weitab der Bebauung.



    Bild: Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße _ Stadtplanungsamt Frankfurt am Main

    Einmal editiert, zuletzt von penultimo ()

  • Die Stadt Frankfurt informiert in einer Pressemitteilung über die Öffentlichkeitsbeteiligung:


  • Ich zitiere mal aus der Diskussion über Planfeststellungsabschnitt Süd, weil die Auswahl und Ausstattung der Fahrzeuge nicht speziell für diesen Abschnitt sind:


    Du meinst die Anfänge in Karlsruhe? Da gab es aber noch die Bundesbahn, keine komplizierten Normen und später dann dadurch diese LNT-Richtlinie, die den Betrieb der Züge auf DB-Gleisen regelt.


    trainspotting hat meines Erachtens nach recht, dass sich die Anforderungen verändert haben und sethaphopes hat Recht, dass Hexenwerk was anderes ist.


    Allerdings ist da ein Rad, was man wenigstens nochmal neu konstruieren müsste, denn es gibt – wie ich bereits bemerkt habe – seit diesen ersten Tagen (mit damals noch großer Lastelektronik) kein Fahrzeug, das für den Mischverkehr zwischen EBO und BOStrab-mit-hohen-Bahnsteigen (im Gegensatz zu EBO und BOStrab-mit-niedrigen-Bahnsteigen) konzipiert war. Wie ich ebenfalls schonmal erwähnte, macht das aber alle möglichen Anforderungen an die Fahrzeuge in Bezug auf Leistung und Unterbringung der verschiedenen Komponenten wesentlich einfacher.


    Das einzige Gegenargument dazu, dass ich bisher in diesem Thread gelesen habe verstehe ich so (und ich hoffe, ich kriege das hier richtig zusammen ohne jemandem irgendwelche Worte in den Mund zu legen, die er so nicht gemeint hat):


    • BOStrab-Fahrzeuge haben eine maximale Karosseriehöhe
    • Wenn Fahrzeuge an einem Bahnsteig halten, gibt es im 15kV-Bereich einen Mindestabstand, den stromführende Einrichtungen an diesen Fahrzeugen vom Bahnsteig haben müssen
    • Punkte 1 und 2 seien eventuell nicht kompatibel, wenn der Bahnsteig 96cm bzw der Einstieg in das Fahrzeug hoch ist.
    • (Diese Einschränkung gilt nicht für haltlose Vorbeifahrten, oder galt wenigstens 2004 zu Zeiten der MainLinie nicht)


    Ich kann die rechtlichen Bedingungen hier nicht beurteilen, aber vielleicht kann jemand hier mit relevanten Links helfen?

    Einmal editiert, zuletzt von baeuchle () aus folgendem Grund: kleine Umformulierungen zur Klarstellung

  • Das einzige Gegenargument dazu, dass ich bisher in diesem Thread gelesen habe verstehe ich so (und ich hoffe, ich kriege das hier richtig zusammen ohne jemandem irgendwelche Worte in den Mund zu legen, die er so nicht gemeint hat):


    • BOStrab-Fahrzeuge haben eine maximale Karosseriehöhe
    • Wenn Fahrzeuge an einem Bahnsteig halten, gibt es im 15kV-Bereich einen Mindestabstand, den stromführende Einrichtungen an diesen Fahrzeugen vom Bahnsteig haben müssen
    • Punkte 1 und 2 seien eventuell nicht kompatibel, wenn der Bahnsteig 96cm bzw der Einstieg in das Fahrzeug hoch ist.
    • (Diese Einschränkung gilt nicht für haltlose Vorbeifahrten, oder galt wenigstens 2004 zu Zeiten der MainLinie nicht)


    Ich kann die rechtlichen Bedingungen hier nicht beurteilen, aber vielleicht kann jemand hier mit relevanten Links helfen?


    Mal zu den Punkt 1:


    Die BOStrab sagt in § 34 Absatz 3:


    "Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:"
    1. eine Breite von 2,65 m bis zur Höhe von 3,40 m über Schienenoberkante, darüber 2,25 m
    2. eine Höhe von 4,00 m von Schienenoberkante bis zur Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers


    Dazu folgende Bemerkungen:


    Außer für den kurzen Abschnitt auf der Friedhofstraße in Neu-Isenburg sind keine straßenabhängigen Führungen geplant.
    Für diesen Abschnitt plant man ohnehin eine Ausnahmegenehmigung, weil Zuglängen von 100 m (also > 75 m) möglich sein sollen.
    Dann kann man ggf. auch gleich beantragen, dass die Ausnahmegenehmigung auch für die Höhe gelten soll.
    Ich halte es jedenfalls für ziemlichen Unsinn die RTW nach EBO und nach BOStrab und zusätzlich verschärft als straßen-abhängige Bahn zu konstruieren. Und wenn man das nicht tut, sondern man die RTW als straßen-unabhängige Bahn konstruiert, dann sollte das nicht so schwer werden.


    Außerdem hat zum Beispiel die BR 420 eine Höhe von 3,76 m und eine Wagenbodenhöhe von 1,03 m. Eine Höhenbegrenzung von 4,00 m und der 15kV-Mindestabstand und Hochflurigkeit sollten sich demnach nicht ausschließen. Andernfalls bitte ich um genauere Erläuterung von jemandem, der das noch besser weiß.

    "Phantasie ist wichtiger als wie wo Wissen!"


    (Etwas frei nach Albert Einstein)

    3 Mal editiert, zuletzt von multi ()

  • Die BOStrab sagt in § 34 Absatz 3:


    "Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:"
    1. eine Breite von 2,65 m bis zur Höhe von 3,40 m über Schienenoberkante, darüber 2,25 m
    2. eine Höhe von 4,00 m von Schienenoberkante bis zur Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers
    […]
    Außerdem hat zum Beispiel die BR 420 eine Höhe von 3,76 m und eine Wagenbodenhöhe von 1,03 m. Eine Höhenbegrenzung von 4,00 m und der 15kV-Mindestabstand und Hochflurigkeit sollten sich demnach nicht ausschließen. Andernfalls bitte ich um genauere Erläuterung von jemandem, der das noch besser weiß.

    Oha, das sieht dann für mich so aus, als wäre §34 1. nicht relevant und würde 2. einem Halt eines BOStrab-Fahrzeuges an einem 96-cm-Bahnsteig gar nicht im Wege stehen. Danke für die Aufklärung!


    Es sei denn natürlich, dass das wieder einer der Punkte ist, in dem die Gesetzestexte einfach nicht schlau genug für unseren ehemaligen, immer mit so viel technischem Tiefgang argumentierenden Diskussionspartner sind.

  • Der 34.1 ist insofern relevant, da dieser die Höhe des Innenraum begrenzt. Über den 3,4 m darf das Fahrzeug halt nur 2,25m breit sein. Dies wird aber schon heute genutzt, so ist der U5 3,60 cm hoch. Bei einer Bodenhöhe Von 1,0m und einer 20cm hohen Decke bleibt im Innenraum immer noch eine Höhe von 2,20m. Also alles halb so wild.

  • Der 34.1 ist insofern relevant, da dieser die Höhe des Innenraum begrenzt. Über den 3,4 m darf das Fahrzeug halt nur 2,25m breit sein. Dies wird aber schon heute genutzt, so ist der U5 3,60 cm hoch. Bei einer Bodenhöhe Von 1,0m und einer 20cm hohen Decke bleibt im Innenraum immer noch eine Höhe von 2,20m. Also alles halb so wild.


    Das ist aber nicht § 34 (1), sondern § 34 (3) 1. a) ;) . Und es gilt wiederum nur für straßenabhängige Bahnen, nicht aber für straßenunabhängige.


    Deiner Schlussfolgerung "halb so wild" schließe ich mich also umso leichter an.

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    (Etwas frei nach Albert Einstein)

    Einmal editiert, zuletzt von multi ()

  • Ich gebe aber noch folgendes zu bedenken: Sofern es für die Verlängerung in Neu Isenburg keine Ausnahmeregelung gibt, wird für die RTW Fahrzeuge §34 (3) Abs. 1 gelten. Aktuell ist dort ein straßenbündiger Abschnitt geplant.

  • Fahrt doch mal nach Karlsruhe. Die ersten Zweisystemfahrzeuge entsprechenden doch diesen Höhen- und Breitenvorgaben. Und im 15 kV Bereich gibt es auch höhere Bahnsteigkanten.
    Im BOStrab Bereich sich eigentlich nicht viel geändert, die Änderungen gab es eher im EBO Bereich hinsichtlich der Rahmenstabilität, z.B. neue Crashnorm.


    Die Aufträge an die Fahrzeugindustrie müssten dann aber auch bald gegeben werden.