Trassensicherung im Gesamtverkehrsplan und im Bebauungsplan sind zwei verschiedene Dinge. Die im Bebauungsplan hat natürlich Außenwirkung und ist im Zweifelsfall für die Grund-Eigentümer rechtlich bindend. In dem Fall des B-Plan 372 heißt das "Irgendwann könnte hier einmal eine Stadtbahn gebaut werden, für die gegebenenfalls die Grundstücksfläche gebraucht wird. Gegebenenfalls müssen die Grundeigentümer auch mit der Nachbarschaft der Stadtbahn und der von ihr ausgehenden Wirkungen wie Lärm, Erschütterungen oder größere Fahrgastströme von und zur Haltestelle rechnen.
Die Trassensicherung im Gesamtverkehrsplan hat erst einmal verwaltungsinterne Innenwirkung. Das heißt, bei jeder Planung muss der Belang der zu sichernden Trasse berücksichtigt werden. Dieses werden in der Regel Bebauungspläne sein, kann aber auch ein Planfeststellungsverfahren sein. Da wir mittlerweile in Frankfurt bei den Bebauungsplänen bei den hohen 800er Nummern sind, muss der mit der Nummer 372 schätzungsweise aus den frühen 80er Jahren stammen.
Wenn irgendwann einmal im Bereich der Option "Verlängerung der U 7 nach Praunheim" ein Bebauungsplan neu aufgestellt oder geändert wird, sollte die zu sichernde Stadtbahn-Trasse dann dort auch nachrichtlich eingetragen werden.