350 Euro Strafe und vier Punkte für Überqueren von geschlossenen Bahnschranken als Fußgänger

  • Hallo.


    Diese Strafe, und dazu noch drei Monate Fahrverbot, erwartet einen 18-jährigen Fußgänger, der in Bad Wörishofen bei Rotlicht über einen Bahnübergang lief, als ein Zug nahte. Sein Pech war, dass er dabei von einer Polizeistreife beobachtet wurde.


    Hier ist die zugehörige Meldung des lokalen Radios "Allgäuhit".


    Grüße ins Forum
    Helmut

    You'll Never Ride Alone.

  • Ich halte nichts davon, den Führerschein bei Vergehen, die unabhängig vom Autofahren begangen werden, zu belasten. Hier werden nämlich Inhaber eines Führerscheins anders behandelt als nicht-Inhaber eines Führerscheins.

  • Ich halte nichts davon, den Führerschein bei Vergehen, die unabhängig vom Autofahren begangen werden, zu belasten. Hier werden nämlich Inhaber eines Führerscheins anders behandelt als nicht-Inhaber eines Führerscheins.

    Inhaber eines Führerscheins haben eine Ausbildung erhalten, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben. Das hat erst einmal nichts mit dem Fahren eines Autos zu tun. Auf Fußgänger ohne Führerschein trifft dies nicht zu. Auch betrunkene Fahrradfahrer können deshalb den Führerschein verlieren.


    Das ist nicht mehr als richtig. Man kann nicht in einer Lebenslage für sich damit werben, zu wissen, wie man sich vor einem Bahnübergang verhalten soll und vielleicht ein paar Minuten später nicht mehr.

  • Inhaber eines Führerscheins haben eine Ausbildung erhalten, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben. Das hat erst einmal nichts mit dem Fahren eines Autos zu tun. Auf Fußgänger ohne Führerschein trifft dies nicht zu. Auch betrunkene Fahrradfahrer können deshalb den Führerschein verlieren.

    Sorry, aber das ist Unsinn. Auch jeder "Nicht-Inhaber" eines Führerscheins weiß, dass man bei Rot nicht über die Ampel zu gehen hat. Auch ein Fußgänger hat irgendwann mal in seinem Leben (wohl meistens in der Schulzeit von den Verkehrspolizisten, wenn schon nicht von den Eltern zuvor) gelernt, wie man sich als Fußgänger im Verkehr zu verhalten hat.
    Wenn schon, dann zeugt diese Strafe meiner Ansicht nach mehr von einem übermäßigen Zwang zur Kontrolle und Maßregelung staatlicherseits und/oder von Seiten der Streife.
    Die Geldstrafe lässt sich natürlich trotzdem rechtfertigen - bei einem Unfall gäbe es schließlich noch viel mehr Leidtragende als nur ihn - aber diese Regelungen, dass dafür auch Punkte in Flensburg in einem vom KRAFTfahrt-Bundesamt geführten Register fällig sind, halte ich für sinnfrei.

  • [...] dass dafür auch Punkte in Flensburg in einem vom KRAFTfahrt-Bundesamt geführten Register fällig sind, halte ich für sinnfrei.

    Deiner Antwort entnehme ich daher, dass du auch gegen den Führerscheinentzug bei betrunkenen Fahrradfahrern bist?


    Ob du auch noch so denkst, wenn dir so jemand in dein KRAFTfahrzeug fährt?

  • ....interessant, daß es nicht über §315 StGB abgehandelt wurde....


    ....da gibt es keine Punkte, aber 150 Euro mehr und ne Vorstrafe....



    Vielleicht sollte man mal einige Bahnübergänge etwas intensiver beobachten - da kann man mehr
    Kasse machen, als mit einem Blitzertürmchen an einer Kreuzung :D

    In god (an invention by mankind) we trust - on earth we don't


    Sincerly yours, NSA
    powered by US government

  • Deiner Antwort entnehme ich daher, dass du auch gegen den Führerscheinentzug bei betrunkenen Fahrradfahrern bist?

    Welchen Sinn soll das machen, einem Radfahrer den Führerschein zu entziehen, wenn dieser nie als Autofahrer unterwegs ist?

    Gruß, 420 281-8
    Jeder Mensch hat ein zweites Gesicht ...

  • Inhaber eines Führerscheins haben eine Ausbildung erhalten, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben.


    Nein, sie haben eine Ausbildung erhalten, wie man sich als Fahrer einer bestimmten Kraftfahrzeugklasse im Straßenverkehr zu verhalten hat.


    Ich habe beim Führerschein zum Beispiel gelernt, dass Fußgänger an Zebrastreifen immer Vorrang haben. Das ist auch richtig, solange das System nur aus Fußgänger und Autos besteht. Dass eine Straßenbahn aber immer Vorrang vor Fußgängern hat an Zebrastreifen, habe ich damals nicht gelernt.


    Umgekehrt schützt Unwissenheit eigentlich vor Strafe nicht, und wer nicht weiß, dass er über einen geschlossenen Bahnübergang nicht gehen darf, sollte sich unter keinen Umständen darauf berufen können, dass er ja nicht wusste, dass er das nicht darf.


    Darkside macht aber einen sehr guten Punkt: Wenn der Fußgänger in diesem Fall keinen Führerschein gehabt hätte, hätte er wohl laut Gesetz vorbestraft werden müssen - der Führerschein, bzw. die Sanktionsmöglichkeit über den Führerschein, hat hier also eventuell eine andere, für mich stärkere Strafe verhindert. Juchuh.

  • Das Urteil ist m.E. falsch. Falsch ist nicht, das unbefugte Queren der Bahnanlagen zu ahnden, aber die Rechtsgrundlage ist die falsche. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz definiert klar und eindeutig:


    "§ 14 (2)
    An Bahnübergängen gehören

    1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,

    2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.
    3. ..."

    Das Überwinden der Schranke und das Überqueren der Bahnlinie ist also eine OWi nach § 61b EBO (unbefugtes Betreten von Bahnanlagen). Die Geltung der StVO endet vor der Schranke bzw. an dem 2,25-m-Abstand. Meines Erachtens völlig klare Sache.

    3 Mal editiert, zuletzt von tunnelklick () aus folgendem Grund: Formatierung

  • Welchen Sinn soll das machen, einem Radfahrer den Führerschein zu entziehen, wenn dieser nie als Autofahrer unterwegs ist?

    Das gilt natürlich nur, wenn der Fahrradfahrer auch einen Führerschein besitzt. Besitzt er keinen, kann ihm auch keiner entzogen werden.


    So ist jedenfalls die rechtliche Situation in Deutschland.

  • Das gilt natürlich nur, wenn der Fahrradfahrer auch einen Führerschein besitzt. Besitzt er keinen, kann ihm auch keiner entzogen werden.


    So ist jedenfalls die rechtliche Situation in Deutschland.

    Ja, das ist mir klar, aber offensichtlich hast Du mich nicht verstanden. Daher mal am konkreten Beispiel erläutert:
    Ich bin im Besitz eines Auto-Führerscheins. Allerdings lege ich gut 95 % meiner Wege mit dem Fahrrad zurück und die restlichen 5 % mit dem ÖPNV. Ich besitze kein Auto, bin kein Mitglied in einer Carsharing-Vereinigung und leihe mir auch sonst kein Auto aus. D. h. ich bin nie als Autofahrer unterwegs. Welchen Effekt sollte daher ein Führerscheinentzug für mich haben?

    Gruß, 420 281-8
    Jeder Mensch hat ein zweites Gesicht ...

  • D. h. ich bin nie als Autofahrer unterwegs.

    Ich glaube für diese Personengruppe (trotz Führerschein praktisch nie mit dem Auto unterwegs) ist die Strafe ursprünglich nicht gedacht gewesen. Da jeder gleich behandelt werden sollte, wird natürlich dennoch der Führerschein eingezogen.

    Welchen Effekt sollte daher ein Führerscheinentzug für mich haben?

    Außer dass der, sowieso nicht benötigte, Führerschein eingezogen wird, wird dies wohl keinen weiteren Effekt haben. Die Staatskasse wird vermutlich noch etwas aufgefüllt.


    Wirkliche Folgen dürfte das nur für denjenigen haben, der den Führerschein braucht.

    Ja, das ist mir klar, aber offensichtlich hast Du mich nicht verstanden.

    Ich habe dich schon verstanden. Aber was soll ich darauf antworten? Ich habe weder das Gesetz so gestaltet noch über dessen Auslegung entschieden. Ich finde es umgekehrt allerdings auch nicht falsch, dass es so gehandhabt wird.


    Andere Personen mögen anders darüber denken.

  • Es geht meines Erachtens nicht um den "Effekt", den der Führerschein entzug hat, sondern um eine ganz andere Sache. Man sagt, wer sich so verhält, ist nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit wird die bestehende Berechtigung (zweitweise) gestrichen. Wer ohnehin nicht berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er keinen Führerschein hat, bei dem ist es auch egal, ob er dazu in der Lage ist oder nicht, da er es ohnehin nicht tut. (in der Theorie zumindest...)

    Tja, jetzt machste dir extra die Arbeit, das hier unten zu lesen - und dann steht da nichts sinnvolles. Pech gehabt.

  • Wer keinen Führerschein besitzt, aber trotzdem bei einem solchen Delikt erwischt wird, erhält eine Eintragung in Flensburg und hat für die selbe Zeitdauer keine Möglichkeit, den Führerschein zu erwerben. Was also auf das selbe wie Entzug hinaus kommt.

    Einmal editiert, zuletzt von jediefe ()

  • Wer keinen Führerschein besitzt, aber trotzdem bei einem solchen Delikt erwischt wird, erhält eine Eintragung in Flensburg und hat für die selbe Zeitdauer keine Möglichkeit, den Führerschein zu erwerben. Was also auf das selbe wie Entzug hinaus kommt.

    Mit der Information wird da ein Bild draus. Die Konsequenzen wirken sich also für alle gleich aus. Fahrzeuge, die keine Fahrerlaubnis brauchen, dürfen so oder so weiterhin bewegt werden, welche, die eine brauchen, so oder so nicht. Natürlich ist die Auswirkung auf den Alltag bei jemandem, der normal das Auto nutzt, größer - aber darum dürfte es in diesem Fall nicht gehen.

    Tja, jetzt machste dir extra die Arbeit, das hier unten zu lesen - und dann steht da nichts sinnvolles. Pech gehabt.

  • Übrigens würde auch ein Pilotenschein in so einem Fall eingezogen. Fluglizenzen sind nämlich ebenfalls daran gebunden, Verantwortung zu beweisen, und das eben nicht nur dann, wenn man am Steuer(-knüppel/-horn) sitzt.


    Finde ich auch richtig so. Es geht nicht um Bestrafung, sondern es ist nur eine logische Konsequenz aus einem Verhalten, das den Gedanken nahelegt, derjenige, der sowas tut, sollte kein Fahrzeug/Flugzeug führen.

    fork handles

  • Übrigens würde auch ein Pilotenschein in so einem Fall eingezogen. Fluglizenzen sind nämlich ebenfalls daran gebunden, Verantwortung zu beweisen, und das eben nicht nur dann, wenn man am Steuer(-knüppel/-horn) sitzt.

    Sehr gewagte These! Einen direkten und vor allem automatischewn Zusammenhang "Punkte in Flensburg - Flugzeugführerlizenz weg" gibt es natürlich nicht. Aber tatsächlich hat es Fälle gegeben, in denen eine hohe Punktezahl in Flensburg als Anhaltspunkt für mangelnde Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne angesehen wurde. Da muss man schon im Einzelfall genau hinschauen.

  • Laut meiner Info (das mögen die berufstätigen hier gerne bestätigen) muss man seit der letzten Änderung für die Erteilung des Tf-Scheins punktefrei sein. Bitte korrigieren,falls ich da doch irre.