Ich finde den Thread in dem es um das Fotografieren von Bussen, Bahnen etc. ging nicht mehr. Folgender Text wurde von der DB dazu vor längerem veröffentlicht.
Auszug aus “Geschäftliche Mitteilungen Nr. 3 vom 19.01.2001”
Lfd.-Nr. 26 der Deutsche Bahn AG
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Foto- und Filmgenehmigung für Hobbyfotografen und –filmer
Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind in allen “dem allgemeinen Verkehrsgebrauch” dienenden Anlagen (der allgemeinen Öffentlichkeit zugängigen Bereichen) ohne Genehmigung/Legimitation gestattet.
Die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer darf durch die Aufnahmen nicht gefährdet werden. Der Einsatz von Scheinwerfern und Blitzanlagen ist nicht erlaubt.
Aufnahmen von Hobbyfotografen für private Zwecke sind auch dann ohne besondere Genehmigung/Legimitation gestattet, wenn diese Fotos (nicht berufsmäßig) Eisenbahnfach- und Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen
üblicherweise gezahlte Honorar zur Veröffentlichung in diesen Magazinen (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden.
Diese Regelung gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen von Hobbyfotografen und -filmern, die ihre Aufnahmen
nicht kommerziell auf einer eigenen Homepage ins Internet einstellen.
Die DB AG kann Hobbyfotografen und -filmern auch Aufnahmen im Bereich von Bahnanlagen gestatten, die nicht dem “allgemeinen Verkehrsgebrauch” dienen (Bereiche, die der allgemeinen Öffentlichkeit nich zugängig sind). Die mündliche bzw. schriftliche Genehmigung dazu kann der örtlich zuständige Leiter der betreffenden Bahnanlage unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erteilen, sofern durch die Aufnahmen die betrieblichen Abläufe nicht behindert werden und sofern nicht andere Gründe dem entgegen stehen.
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt zeitbegrenzt und für einen definierten Bereich. Ein zusätzlicher Personalund Sachaufwand darf der DB AG durch die Aufnahmen nicht entstehen. Sollte die betriebliche Situation allerdings einen zusätzliche Aufwand ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes erlauben, müssen die Kosten dafür in jedem Fall vom Fotografen/Filmer getragen werden.
Für Hobbyfoto- und Filmaufnahmen vom Führerstand der Triebfahrzeuge ist eine Mitfahrgenehmigung sowie die Betreuung durch eine maschinentechn. Aufsichtskraft erforderlich. Die diesbezügliche Organisation erfolgt durch den Unternehmensbereich Personenverkehr entsprechend Verfügbarkeit und unter Erhebung der Kosten für den Betreuer.
Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nicht gestattet.
Das Recht am eigenen Bild bleibt unberührt.
Die Regelung gilt ab sofort.
Deutsche Bahn AG
Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2000 - GKE 1 -