Quelle dieser Aussage?
Schlussfolgerung: wäre der Tunnel nach Auffassung der Bahn eine Eisenbahnüberführung, hätte sie "die Hand drauf", weil Bahnanlage. Da der Tunnel aber nach Einschätzung des RP keine Bahnanlage, sondern eine BOStrab-Anlage ist, beurteilen sich die Zuständigkeiten nach Eisenbahnkreuzungsgesetz. Darin heißt es:
"Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße* oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen." (§ 4 EBKrG)
Das bedeutet, die RTW bedarf keiner förmlichen (vorherigen) Genehmigung der Bahn für die Unterfahrung der Gleisanlagen, die Bahn muss es einfach dulden, aber natürlich muss das Bauwerk regelkonform hergestellt werden, diesen Nachweis muss die RTW jederzeit erbingen. Der PFB lässt den Schluss zu, dass über diese Frage ein Dissens bestand, den der PFB zu Gunsten der RTW geklärt hat. Man darf sich durchaus fragen, was der "Bahn-Brief" im Frühjar und sein Durchstechen an die Öffentlichkeit eigentlich bezweckte
*Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.(§ 1 V EBKrG)