In Wiesbaden gibt's "Nägel mit Köpp". Die Verkehrsbetriebe haben die Beschaffung von 220 (+1 Prototyp) Elektrobusse zuzüglich Infrastruktur ausgeschrieben. Der Auftrag wird wie folgt bschrieben:
ZitatAlles anzeigenLieferung und teilweise Instandhaltung von voraussichtlich 220 (+ 1 Prototyp) E-Bussen mit ausschließlich elektrischem Antrieb im Batteriebetrieb und der zum Betrieb erforderlichen Ladeinfrastruktur. Bis voraussichtlich Mitte 2018 ist ein funktionsfähiger, emissionsfreier Prototyp auszuliefern. Ab 2019 sind voraussichtlich 55 E-Busse pro Kalenderjahr auszuliefern, spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres.
Der Auftragnehmer hat nach der allgemeinen Gewährleistungszeit langfristig für antriebs- und batteriebezogene Komponenten der Fahrzeuge einzustehen und diese ggf. nachzuliefern. Der Austausch obliegt dem Auftraggeber. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind entsprechend zu schulen. In Bezug auf die Ladeinfrastruktur hat der Auftragnehmer dauerhaft deren Verfügbarkeit zu garantieren. Im Zuge des Vergabeverfahrens, haben die Bieter für den Auftraggeber optional ein verbindliches Kaufangebot für die beim Auftraggeber vorhandene Dieselbusflotte zu unterbreiten.
Auftragsgegenstand ist die Lieferung und teilweise Instandhaltung von voraussichtlich 220 (+ 1 Prototyp) E-Bussen (zur Hälfte Stadt-Niederflurbusse (12m) und Gelenkomnibusse (18m)) mit ausschließlich elektrischem Antrieb im Batteriebetrieb und der zum Betrieb erforderlichen Ladeinfrastruktur. Ab 2019 sind voraussichtlich 55 E-Busse pro Kalenderjahr auszuliefern, spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres (im Jahre 2019 ausschließlich Stadt-Niederflurbusse (12m)). Zusätzlich muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis voraussichtlich Mitte 2018 einen funktionsfähigen, emissionsfreien Prototyp zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Liefervertrag in Bezug auf die Busse nach jeder Tranche einseitig zu kündigen. Die zu liefernden Busse müssen vollelektrisch angetrieben werden, ein fossiler (Teil-)Betrieb einzelner Systeme ist nicht zulässig. Gleiches gilt für hybride Antriebsformen. Während des fahrplanmäßigen Betriebs ist ein Zwischenladen auf der Strecke nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat nach der allgemeinen Gewährleistungszeit langfristig für antriebs- und batteriebezogene Komponenten der Fahrzeuge einzustehen und diese ggf. nachzuliefern. Der Austausch obliegt dem Auftraggeber. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind entsprechend zu schulen. Während der verlängerten Gewährleistung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Busse in noch näher zu verhandelnden Intervallen mit der neusten Generation an Batterien auszustatten. Der Verbleib der Altbatterien ist Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Der Auftragnehmer hat auch die zum Betrieb erforderliche Ladeinfrastruktur zu liefern, instand zu halten und dauerhaft dessen Verfügbarkeit zu garantieren. Ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer die Errichtung bzw. Lieferung eines Betriebshofmanagements für den Auftraggeber übernimmt, ist Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Eine Ladung via Pantograph wird im Laufe desVerhandlungsverfahrens voraussichtlich zwingend vorausgesetzt. Im Zuge des Vergabeverfahrens haben die Bieter für den Auftraggeber optional ein verbindliches Kaufangebot für die beim Auftraggeber vorhandene Dieselbusflotte zu unterbreiten, dessen Annahme im Belieben des Auftraggebers steht. Die E-Busse sollen voraussichtlich mindestens den nachfolgend genannten Grundanforderungen genügen:
a) Reichweite von mindestens 200 km umgebungsunabhängig, insbesondere temperatur-und topografieunabhängig.
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Der Auftraggeber beabsichtigt, die zu liefernden Busse teilweise mit Fördermitteln zu finanzieren. Für insgesamt 35 Busse ist der Förderantrag des Auftraggebers von dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, Projektträger Jülich, bereits positiv beschieden worden. Weitere Fördermittel werden zeitnah beantragt. Die Beauftragung der ausgeschriebenen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, das auch die weiteren Förderanträge positiv beschieden werden. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, soweit weitere Zuwendungen nicht gewährt werden sollten.