Moment: Roland Koch ist damals mit dem Land Hessen aus dem kommunalen Arbeitgeberverband ausgestiegen. Er hat maßgeblich mit der FDP und mit Hilfe der Grünen den Wettbewerb in Hessen auf den Weg gebracht. Das geschah vor der EU-Norm 1370/2007. In der Legislaturperiode von Roland Koch hat "dieser" (grob ausgedrückt) das ÖPNV-/ Personenbeförderungsgesetz des Landes Hessen angepasst.
Ja, richtig, die Ausschreibung von Verkehrsleistungen gabs auch schon vor der EU VO 1370/2004, aber auch das haben sich nicht Koch & Co ausgedacht, das lag gar nicht in in der Kompetenz der Bundesländer.
Soweit die Verkehrsunternehmen die ausreichende Bedienung nicht eigenwirtschaftlich erstellen konnten, bestellt der Aufgabenträger gemeinwirtschaftliche Verkehre (§ 8 Abs. 4 S. 3 PBefG). Wenn der Aufgabenträger die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestellte, durfte er dies nur zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit und ohne Ungleichbehandlung von Unternehmen erfolgen, das stand im damaligen § 13a PBefG, ein Bundesgesetz. Gemäß der Verordnung zu § 13a PBefG („Geringste-Kosten-Verordnung“ = GKV) wurde davon ausgegangen, dass die “geringsten Kosten” (sowie Diskriminierungsfreiheit) i.d.R. durch ein wettbewerbliches Verfahren (Ausschreibung nach VOL/A) gewährleistet werden. In dem dadurch eingeführten Ausschreibungswettbewerb war der Zuschlag demjenigen Bieter zu erteilen, der für die geforderte Verkehrsleistung das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, § 25 Nr. 3 VOL/A (das ist eine Vorschrift des Wettbewerbsrechts). Angebote dürfen keine unmittelbaren freiwilligen Zahlungen der öffentlichen Hand (z.B. Infra-strukturförderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) und keine Querverbundsubventionen enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GKV).
Nach der Bahnreform (Regionalisierung des SPNV und ÖPNVG der Länder) war klar, dass das bisher in Frankfurt praktizierte "Stadtwerke-Modell" ausgedient hatte, es war nicht mehr zulässig. Das Ausscheren des Landes aus der Tarifgmeinschaft der Länder hat damit m.E. überhaupt nichts zu tun, weil die Trennung der Bestellerbene von der Erstellerbene mit der Aushandlung der Entgelte für die Bediensteten im Öffentlichen Dienst nichts zu tun hat.