Und was passiert wenn durch die Corona Krise sich kein Unternehmen auf die Ausschreibungen bewirbt?
Dann gibts eine sog. Notvergabe (Art. 5 Abs. 5 VO EU 1370/2007). Fiele das Vergabeverfahren coronahalber aus, könnte eine befristete Verlängerung an den aktuellen Dienstleister vergeben werden bis zur Nachholung eines evtl. ausgefallenen ordentlichen Vergabeverfahrens, so ähnlich wie bei einer Blockade der Vergabe durch ein Rechtsmittelverfahren.