Längere U-Bahnen durch Sperren von Straßen

  • (Disclaimer: Ich weiß natürlich, dass es in Frankfurt oder generell in Deutschland keine Stelle gibt, an der man es Autofahrern zumuten könnte, andere Wege zu nehmen und dass alle guten Beispiele aus Ausland oder Vergangenheit auf keinen Fall anwendbar sein können. Besonders nicht, wenn nicht Einpendler auch direkt von den Maßnahmen profitieren, denn natürlich sind Lösungen für innerstädtische Verkehrsprobleme reine Klientelpolitik und Wahlgeschenke. Darüber diskutieren wir aber auch an anderen Stellen und ich würde das gerne hier heraushalten.)

  • Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Züge länger als 75 Meter sein dürfen? Dürften z.B. 100-Meter-Züge durch Fußgängerzonen fahren? Reicht eine einfache Linie zur Abmarkierung des Gleisbereiches, oder müssen bauliche Trennungen vorhanden sein?

    Im Prinzip kannst Du Dir das aus dem Vorschriftentext ableiten: "Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil." und "Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein [...]"

    Eine Fußgängerzone ist in dem Sinne gewöhnlicher Straßenverkehr. Wenn Du es chaffst, einen besonderen oder unabhängigen Bahnkörper zu bauen, gelten die 75 Meter nicht. Aber: "Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern [...] nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil." Daraus folgt: Da ist dann logischerweise auch keine Fußgängerzone.

  • Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Züge länger als 75 Meter sein dürfen? Dürften z.B. 100-Meter-Züge durch Fußgängerzonen fahren? Reicht eine einfache Linie zur Abmarkierung des Gleisbereiches, oder müssen bauliche Trennungen vorhanden sein?

    BO Strab §55 (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

    d.h. Ausnahmegenehmigung oder baulich eigenen Bahnkörper

  • Hm. Geht Artikel editieren gerade nicht? Typo: chaffst->Schaffst.


    Ergänzung: Und wie ein besonderer Bahnkörper zu gestalten ist: "Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt."

    Jetzt könntest Du natürlich sagen, OK, machen wir 'nen Bordstein hin. Aber: Das Überqueren des Bahnkörpers erfolgt an (entsprechend gesicherten) Bahnübergängen. Und wie Du so einen 1 km langen Bahnübergang in die Fußgängerzone bekommst...

  • Ah seht ihr, ich habe vorhin nur in der StVO geguckt, nicht in der BOStrab. Das war natürlich blöd, danke für den Hinweis.


    Aber kann man nicht einfach alle 5 Meter eine 5 Meter breite „für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stelle“ (gemäß §16(5) BOStrab) ausweisen? In einer Fußgängerzone gibt es keine „unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen”, für die man extra Aufstellflächen bräuchte. Eine Pflicht zur technischen Sicherung kann ich da nicht rauslesen; der Verweis zur Unberührtheit der „Verantwortung des Straßenbaulastträgers“ (ibid, Satz 2) könnte das Bedeuten, aber das kann ich nicht einschätzen.

  • Für Fußgängerquerungen von besonderen Bahnkörpern gilt, dass zwischen Gleisen und Fahrbahnen beiderseits eine Querungshilfe eingebaut werden muss, also eine Insel, auf der Fußgänger sicher warten können, bis Gleise und Fahrbahnen vor bzw. hinter ihnen frei sind. Vom erwarteten Ausmaß des Fußgängerverkehrs hängt ab, wie lang oder breit die Querungshilfe sein muss. Das bedeutet für den Straßenquerschnitt an entsprechender Stelle:


    Gehweg / ggf. Baumstreifen / Fahrbahn / Insel / Gleise / Insel / Fahrbahn/ ggf. Baumstreifen / Gehweg


    Bezogen auf die Eckenheimer könnte das stellenweise eng werden.


    Grundsätzlich sind ohne besonderen Bahnkörper aber auch 100-m-Züge in der Eckenheimer denkbar, denn auch § 55 BOStrab steht unter dem generellen Ausnahmevorbehalt nach § 6 BOStrab im Einzelfall. Es findet in jedem Einzelfall eine Abwägung von Nutzen und Risiken sowie aller betroffenen Rechtsgüter statt (eine solche Abwägung ging z.B. dem Bau der 60-80-60-cm-Bahnsteigkanten in der Eckenheimer voraus). Grundsätzlich sollte man sich insofern nicht vorn vorherein igendwelchen Denkverboten unterwerfen.

  • Aber kann man nicht einfach alle 5 Meter eine 5 Meter breite „für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stelle“ (gemäß §16(5) BOStrab) ausweisen?

    Klar, wenn Du alle fünf Meter entsprechende Verkehrszeichen und Signalisierungseinrichtungen anbringst.


    Was Deinem Wunschtraum da ja recht nahe kommt, ist die Neugestaltung der Platzfläche vor dem Merck-Haupteingang:

    Wenn Du Dir dort die Signalorgien ansiehst, die die TAB Südhessen inzwischen fordert, hätte das zumindest den Vorteil, daß Du in Deiner Fußgängerzone zumindest keine gesonderte Weihnachtsbeleuchtung mehr bräuchtest.

  • Für Fußgängerquerungen von besonderen Bahnkörpern gilt, dass zwischen Gleisen und Fahrbahnen beiderseits eine Querungshilfe eingebaut werden muss, also eine Insel, auf der Fußgänger sicher warten können, bis Gleise und Fahrbahnen vor bzw. hinter ihnen frei sind.[…]

    Grundsätzlich sind ohne besonderen Bahnkörper aber auch 100-m-Züge in der Eckenheimer denkbar, denn auch § 55 BOStrab steht unter dem generellen Ausnahmevorbehalt nach § 6 BOStrab im Einzelfall. Es findet in jedem Einzelfall eine Abwägung von Nutzen und Risiken sowie aller betroffenen Rechtsgüter statt (eine solche Abwägung ging z.B. dem Bau der 60-80-60-cm-Bahnsteigkanten in der Eckenheimer voraus). Grundsätzlich sollte man sich insofern nicht vorn vorherein igendwelchen Denkverboten unterwerfen.

    In §16 finde ich die Nötigkeit einer Querungshilfe nur bei „unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen“ gefordert; ich schlug ja grade vor, keine Fahrbahnen mehr zu haben, sondern Fußgängerwege / -zonen. Würde das nicht helfen?


    Und natürlich kann man „einfach“ Ausnahmen machen, aber ich suche grade nach einer kreativen Möglichkeit, es innerhalb der normalen Regeln zu lösen.

    Klar, wenn Du alle fünf Meter entsprechende Verkehrszeichen und Signalisierungseinrichtungen anbringst.


    Was Deinem Wunschtraum da ja recht nahe kommt, ist die Neugestaltung der Platzfläche vor dem Merck-Haupteingang:

    tw0790_5.jpg

    Wenn Du Dir dort die Signalorgien ansiehst, die die TAB Südhessen inzwischen fordert, hätte das zumindest den Vorteil, daß Du in Deiner Fußgängerzone zumindest keine gesonderte Weihnachtsbeleuchtung mehr bräuchtest.

    Da ergibt sich für mich die Frage, auf welcher Grundlage / mit welcher Begründung die TAB das so fordert.

  • Ich werfe bei Fußgängerzonen mal die mit Sicherheit geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung ein. 15, 20 Km/h? Ich halte das bei der Frankfurter Verkehrsmentalität für nicht durchführbar.

  • Also mal ganz spitz gedacht: Wenn ich einfach alles so lasse und es einfach als Bahnkörper definiere, dann ist doch der Bürgersteig vom Bahnkörper durch einen Bordstein getrennt. Wer sagt, dass der Bahnkörper nicht asphaltiert sein darf?

  • Also mal ganz spitz gedacht: Wenn ich einfach alles so lasse und es einfach als Bahnkörper definiere, dann ist doch der Bürgersteig vom Bahnkörper durch einen Bordstein getrennt. Wer sagt, dass der Bahnkörper nicht asphaltiert sein darf?

    In die Richtung habe ich auch gedacht, aber Holger Koetting hatte ja völlig zu recht die Querungen eingeworfen. Wenn die wirklich explizit hingestellt und gesichert werden müssen, ist das ein Problem.

    Ach so nee waddema, du hast ja vollkommen recht: Man hätte immer noch die gleichen legalen Querungen wie heute, würde das Überqueren aber überall anders auch nicht verhindern – genau wie heute, nur dass der zu erwartende Autoverkehr die Bahn nicht „vor Fußgängern schützen“ würde.


    Man müsste allerdings eine Regelung für Andienungsverkehr finden. Kann denn solcher ausnahmsweise und eingeschränkt auf gesonderten Bahnkörpern zugelassen werden?

    Einmal editiert, zuletzt von baeuchle ()