Bund will ausgewählte Verkehrsprojekte direkt genehmigen

  • Endlich:)

    SPON berichtet, dass Verkehrsgroßprojekte künftig direkt genehmigt werden können.

    Zitat


    Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf beschlossen, laut dem ausgewählte Vorhaben künftig statt von den Behörden von dem Bundestag direkt genehmigt werden können.

    Das wird auch Zeit, dass es nicht mehr ewig dauert bis ein Projekt umgesetzt werden kann


    Dazu jammert NABU:

    Zitat

    Nabu-Bundesgeschäftsführer Leif Miller sprach von einem "Angriff auf den Rechtsstaat". Rechtsansprüche und der Rechtsschutz von Verbänden und Bürgern würden ausgehebelt. Das Gesetz sei zudem nicht europarechts- und völkerrechtskonform.

    Ich las die Tage irgendwo, dass in Frankreich nicht so lange gefackelt wird und dort das Gemeinwohl stärker beachtet wird wie irgendwelche, einzelnen Bürger die Angst habe ihr Häuschen könnte durch Erschütterungen zerfallen.

  • Dem NABU geht es wohl weniger um dem Bürger und um sein Häuschen...

    Nur wie neu Schienenwege gebaut werden sollen, ohne vorher viele Jahre durch sämtliche Instanzen geprügelt zu werden, verrät der NABU vermutlich auch nicht.

  • Weiß jemand nach welchen Vorgaben die Projekte ausgewählt wurden? Wieso fehlen die ganzen NBS Projekte rund um Frankfurt (nach Fulda, Mannheim und weiter nach Basel) und es werden vom Nutzen her fragwürdige ( Hannover-Bielefeld) und relativ unwichtige Projekte bevorzugt? Will man direkt mit relativ neuen Projekten durchstarten bevor man alte beendet?

  • Die Sache ist komplex. Grundsätzlich ist der Gesetzesvollzug verfassungsgemäß Sache der Exekutive, also auch die Planung und Planfeststellung von Verkehrswegen. Von daher könnte man der Meinung sein, Planung und Planfeststellung sei nicht Sache des Gesetzgebers. Es gab ein solches Maßnahmegesetz schon einmal, das war das "Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde" vom 29. Oktober 1993 (Bundesgesetzblatt I, 1906), Teil der SFS Hannover <> Berlin. Zu diesem Gesetz hatte sich das BVerfG erstmals und grundsätzlich mit der Frage der Zulässigkeit der Planfeststellung durch Gesetz befasst und unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt (Beschl. v. 17.7.1996, 2 BvF 2/93).


    Da die Legalplanung in die Rechte der Exekutive eingreift, ist sie nur ausnahmsweise zulässig und bedarf in jedem einzelnen Fall einer besonderen Begründung, sie darf also nicht der Regelfall werden. Hier wird ein Zusammenhang mit dem Klimaschutz hergestellt, mit dem besonderen Umweltnutzen (Kohleausstieg und CO2-Einsparung), ein besonders hoher volkswirtschaftlicher Nutzen sowie hinsichtlich Güterverkehr betrifft das Gesetz vor allem die grenzüberschreitenden Strecken, bei denen Deutschland stark zurückliegt. Man kann sicherlich darüber streiten, ob nicht auch andere Vorhaben einer Legalplanung zugänglich gewesen wäre - aber kann ja noch kommen. Wie gesagt, es darf nicht zur Regel werden, weil die Legalplanung auch mit einer Einschränkung des Rechtsschutzes einhergeht: gegen Gesetze können Betroffene nicht klagen.

  • Danke, Tunnelklick für die ausführliche Darstellung.


    Immerhin geht es bei den genannten Projekten ausschließlich um Schienen- und Schiffahrtswege, was ja einen gewissen Nutzen für Umwelt und Klima annehmen lässt. :)Und Deine ausführliche Beschreibung lässt auch ahnen, warum nicht weitere Projekte, die auch für Südhessen gut wären, nicht aufgenommen wurden.


    Grundsätzlich stellt sich schon die Frage, wie ein stärkerer Konsens für gesellschaftlich und ökologisch sinnvolle Projekte erreicht werden kann.

  • In der Drucksache steht etwas versteckt, wie die Projekte ausgewählt wurden:


    "Eine im Vergleich zu anderen Verkehrsprojekten spezifische bzw. herausragende Bedeutung trifft dabei grundsätzlich für alle Projekte zu, die in den Ausbaugesetzen der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf mit der zusätzlichen Ausweisung einer Engpassbeseitigung“ zugeordnet sind. "


    Von den Projekten, die im Gesetz aufgeführt werden, sind 8 "Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung" und 4 nur "Vordringlicher Bedarf".


    In der Projektbeschreibung steht bei letzteren ein Textbaustein zur Begründung der Auswahl. Bei 1.1 und 1.6 ist dies die "gesamtwirtschaftliche Bewertung", bei 1.5 die Aufnahme in ein Strukturförderprogramm Kohleausstieg des Landes Sachsen, bei 1.7 die "Beschleunigung" eines grenzüberschreitenden Projekts.


    An Projekten im BVWP mit VB-E sind alle im Gesetz aufgeführt, bei denen die Planfeststellungsverfahren nicht bereits (oft abgestuft für Teilprojekte) begonnen haben. Projekte, bei denen dies dagegen der Fall ist, sind: der Rhein-Ruhr-Express, die ABS Burgsinn - Nürnberg sowie alle 6 Knotenprojekte.