Das ist aber für den Fahrer nicht erkennbar. Er geht von einer ausgefallenen Anlage aus. Daher ist der Zustand "Hauptrichtung dunkel, Nebenrichtung grün" nicht zulässig. Der umgekehrte Fall hingegen wäre unkritisch, weil der Fahrer aus der Nebenrichtung die (ohnehin bestehende) Vorfahrt der Hauptrichtung beachten muß.
Nicht erkennbar gilt nur bedingt. Man muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht entsprechend "mehr" tun, als einfach nur in die Kreuzung einfahren.