17.06.2020: Unfall an der Konstabler

  • Die SL 12 und 18 können zur zeit die Konstabler nicht passieren wegen eines Unfalls. Ein PKW mit Fahrtrichtung Börneplatz ist kurz vor der Hst. Konstabler nach links von der Fahrbahn abgekommen und hat eine parallel fahrende 18 touchiert, eine Flankenfahrt sozusagen. Das ganze hat sich auf dem Fußgängerüberweg abgespielt, keine abweisende Bordsteinkante also. 5 m weiter wäre der PKW mit dem Haltestellenhäuschen kollidiert. Personen sind anscheinend nicht zu Schaden gekommen und der Schaden an dem beteiligten S-Wagen ist gering. Glück gehabt.

  • Tommy

    Hat den Titel des Themas von „Unfall an der Konstabler“ zu „17.06.2020: Unfall an der Konstabler“ geändert.
  • Möglicherweise ist der Fußgängerüberweg auch der Grund. Rein spekulativ zwar, aber ein Ausweichmanöver wegen querenden Fußgänger ist nicht unwahrscheinlich. Das Rotlicht für Fußgänger hat dort eher die Bedeutung von " sieh wenigstens mal nach Rechts oder Links bevor Du gehst "

  • Warten wir doch erst einmal den offiziellen Bericht ab. Und wenn jetzt über das Rotlicht missachtende Fußgänger spekuliert wird, sollte auch über zu lange Wartezeiten an nicht nur diesem Fußgänger-Überweg nachgedacht werden. Die könnten nämlich ein Grund für die häufige Rotlicht-Missachtung sein, weil ein Fahrgast noch genau die Bahn erreichen will.


    Aber vielleicht waren es ja auch ein Fahrfehler des PKW oder die regenfeuchte Fahrbahn. Die Straßenbahn jedenfalls ist mit Sicherheit brav auf ihrem Kurs geblieben. :)

  • Deren Unfallmöglichkeiten gibt es einige.


    Was auch ich schon mal gesehen habe, dass ein Autofahrer über die Fußgängerfurt von der Kurt-Schumacher-Str. aus Norden kommend in die östliche Zeil abbog. Gerne wird bei einem solchen Manöver eine parallel fahrende Tram übersehen.


    Aber auch das ist eben nur Spekulation.

  • Was auch ich schon mal gesehen habe, dass ein Autofahrer über die Fußgängerfurt von der Kurt-Schumacher-Str. aus Norden kommend in die östliche Zeil abbog.

    Die Beamten von silber-blau machen das auch und wenn man nicht zur Seite springt, dann wird man auf dem Zebrastreifen vorm C&A von denen gleich noch umgenietet. Wohl gemerkt, die Herrschaften waren nicht im Einsatz. So gesehen letztes ja als ich dort regelmäßig morgens wegen des A-Strecken-SEV dort vorbei gekommen bin. Wundert mich nicht, wenn das auch Otto-Normal-Autofahrer versucht.

    Gruß Tommy

  • Die Beamten von silber-blau machen das auch ... Wundert mich nicht, wenn das auch Otto-Normal-Autofahrer versucht.



    "Die" dürfen das halt an dieser Stelle und anderswo, dennoch darf man deshalb als 0815-Pkw-Fahrer nicht stur hinterher fahren.

    Jakkeline, nich den Marzel mit die Schüppe auf'n Kopp kloppen!
    ________ _ _ _ _ _ _


    Freundliche Grüße!

  • "Die" dürfen das halt an dieser Stelle und anderswo, dennoch darf man deshalb als 0815-Pkw-Fahrer nicht stur hinterher fahren.

    8| Das glaube ich nicht. Die StVO gilt auch für "die". Es sei denn, sie sind auf einer Einsatzfahrt (Sonderrechte), ums mal Laienhaft auszudrücken.

    Gruß Tommy

  • Joa, wenn ich nicht stolz auf meine Unfallstatisik gewesen wäre, hätte ich da einen Silber-Blauen auch mal mit 18t Verhandlungsmasse und Anlauf in die Station rammen können - hab es zu seinem Glück nur schon gerochen bevor er überhaupt gewußt hat, das er gleich einen Fehler begehen wird und stand deshalb mit F1 vor ihm am Überweg...

    "Der Mensch, der so ehrbar im Einzelnen, aber so miserabel im Ganzen ist."
    Johann Wolfgang von Goethe

    2 Mal editiert, zuletzt von sethaphopes ()

  • 8| Das glaube ich nicht. Die StVO gilt auch für "die". Es sei denn, sie sind auf einer Einsatzfahrt (Sonderrechte), ums mal Laienhaft auszudrücken.


    Das ist leider nur bedingt korrekt, da Sonderrechte nicht nur bei Einsatzfahrten genutzt werden dürfen. Was du meinst sind ggf. Sonderrechte in Verbindung mit Wegerechten (also Blaulicht und Horn); das wäre dann in der Regel als Einsatzfahrt zu bezeichnen.

    Jakkeline, nich den Marzel mit die Schüppe auf'n Kopp kloppen!
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    Freundliche Grüße!

  • Die Nutzung von Sonderrechten, die zum Abweichen der üblicherweise geltenden Verkehrsregelungen sollte aber zwingend für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein, z.B. durch Blaulicht und / oder Martinshorn. Wenn ich z.B. bei "Grün" eine Straße überquere, dann verlasse ich mich darauf, dass die meine Richtung kreuzenden Verkehrsteilnehmer auch ihr Rotlicht beachten. Bei einem durch Blaulicht erkennbaren Einsatz-Fahrzeug weiss ich natürlich, dass ich das Vorrang hat und verhalte mich entsprechend.


    Bei einem Fahrzeug o h n e erkennbares Einsatz-Signal rechnet niemand mit einem abweichenden Verhalten. Natürlich reagiere ich auch, wenn ich erkenne, dass dieses sich entgegen der Erwartungen verhält - aber natürlich erst später. Gelingt es mir als Fußgänger oder Radfahrer vielleicht noch, rechtzeitig zur Seite zu springen, ist das schon für Autofahrer schwieriger und für ein Schienen-Fahrzeug aufgrund der Physik fast unmöglich. Deshalb kann es eigentlich nicht sein, dass Fahrzeuge von der Polizei etc. grundsätzlich Sonderrechte haben. Auch wenn manche Fahrer gewisser Automarken und Fahrzeugtypen für sich auch annehmen.

  • Die Nutzung von Sonderrechten, die zum Abweichen der üblicherweise geltenden Verkehrsregelungen sollte aber zwingend für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein...

    (...)

    Deshalb kann es eigentlich nicht sein, dass Fahrzeuge von der Polizei etc. grundsätzlich Sonderrechte haben.



    Sollte, muss aber nicht. Bestes Beispiel: Überfall auf Bank/Laden/Sonstiges. Da würde es nichts bringen mit voller Beleuchtung und Lärm hinzufahren, wenn man erstmal unbemerkt bleiben will. Es ist ja auch entsprechend in der Norm geregelt, dass die Sorgfaltspflicht besonders zu wahren ist.


    Auch sagt keiner, dass die Polizei pauschal mit Sonderrechten fährt. Allerdings darf sie diese stets Zweck und Anlass gebunden nutzen. Hierunter fällt zB auch eine Streifenfahrt in der Fußgängerzone. Wenn's dabei zu Beinahe-Kollisionen kommt, ist wohl schlicht jeweils ein Fahrfehler oder Ignoranz (beiderseits).

    Jakkeline, nich den Marzel mit die Schüppe auf'n Kopp kloppen!
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    Freundliche Grüße!

  • Die Nutzung von Sonderrechten, die zum Abweichen der üblicherweise geltenden Verkehrsregelungen sollte aber zwingend für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein, z.B. durch Blaulicht und / oder Martinshorn.

    Sollte sie, da stimme ich Dir zu. Es gibt aber Konstellationen wie das bereits erwähnte Überfallszenario.

    Weiterhin gibt es sogar Verkehrsteilnehmer, die Sonderrechte haben können, ohne über die technische Möglichkeit zu verfügen, diese zu signalisieren.

    Angehörige Freiwilliger Feuerwehren dürfen unter bestimmten Umständen (hierzu verweise ich auf die verlinkte Quelle für die Details) in ihren privaten PKW nach der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus in gewissem Rahmen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Natürlich dürfen diese privaten Fahrzeuge nicht über Blaulicht oder Sondersignalanlage verfügen. Der Dachaufsetzer "Feuerwehr im Einsatz", den manch einer vielleicht schon gesehen hat, ist zwar als Information eine nette Sache, rechtlich aber nicht relevant.

    Aus eigener Erfahrung heraus kann ich sagen, daß diese Situation auch für die Feuerwehrleute am Steuer nicht angenehm ist und sehr viel zusätzlichen Streß bringt. Aber, und ich denke, da wirst Du mir zustimmen, wenn es in einem Ort, in dem es "nur" eine Freiwillige Feuerwehr gibt, darum geht, zu einem brennenden Haus zu kommen, in dem potentiell Menschen in Gefahr sind, zählt jede Sekunde - und eben auch in der Zeitspanne, die es für Feuerwehrangehörige braucht, um zum Feuerwehrhaus zu kommen.

    (In Städten mit Berufsfeuerwehr wurde durchaus von Gerichten auch schon gegen die Freiwilligen Feuerwehrleute entschieden, da hier die schnelle Reaktion durch die Berufsfeuerwehr gewährleistet ist. Allerdings gibt es in Hessen beispielsweise in nur 6 Gemeinden eine Berufsfeuerwehr. Ansonsten wird der Brandschutz durch Freiwillige Feuerwehren gewährleistet.


    https://www.adac.de/verkehr/re…and/feuerwehr-privat-pkw/

    Tja, jetzt machste dir extra die Arbeit, das hier unten zu lesen - und dann steht da nichts sinnvolles. Pech gehabt.

  • Rot-weiße "Ecken", wie es auch verschiedene kommunale Fahrzeuge haben (auch VGF), ermöglichen Sonderrechte nach §35 der StVO. Das sind aber "nur" Sonderechte und keine Wegerechte. Wie schon erwähnt, sind Wegerechte mit Blaulicht + Martinshorn (Sirene) verbunden. Reines Blaulicht ohne Sirene sind keine Wegerechte. Die StvZO (Zulassungsordnung) regelt auch, welches Fahrzeug die Sonderechte nutzen darf. Dies muss eingetragen werden. Z.B. können ja Notfallmanager der DB sowie Fahrzeuge der Leitstellen der Verkehrsbetriebe (sog. Unfallhilfswagen/ Verkehrsmeister) Blaulicht nutzen.