ZitatAlles anzeigenBOStrab
§ 15 Streckenführung
[...]
(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
Bei vorhandenen Anlagen wie z.B. in Halberstadt gilt Bestandsschutz.
Für die von @baeuchele skizzierte Idee müsste man noch berücksichtigen, dass es sich bei der Vogelsbergbahn um eine bundeseigene Eisenbahn handelt. Sprich die Straßenbahnen müssten (unabhängig von der Elektrifizierung) den Anforderungen der LNT-Richtlinie entsprechen. Damit wären wir dann wieder bei einer Regiotram.