Straßenbahn soll von Oberrad und Fechenheim nach Offenbach fahren – Machbarkeitsstudie

  • Wie es in Frankfurt geregelt ist, weiß ich nicht. Es würde aber absolut Sinn machen, das Eigentum an den unterirdischen Bauwerken der VGF zu übetragen. Rechtlich ist das kein Problem, weil es hierfür nicht der Übertragung der Grundstücke bedarf. Im Prinzip ist ein fest mit dem Grundstück verbundenes Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Das gilt aber nicht, wenn das Bauwerk aufgrund eines Rechts mit dem Grundstück verbunden worden ist (§ 95 I S. 2 BGB). Das Recht ist hier das mit PFB gemäß PBefG planfestgestellte Baurecht zur Errichtung aller Bestandteile der Stadtbahn, gilt für oberirdische wie unterirdische Bauwerke. Die Tunnel, die private Grundstücke unterqueren (z.B. in Alt Bornheim) gehören deshalb ja auch nicht abschnittsweise den Eigentümern der unterfahrenen Grundstücke, sondern dem Rechteinhaber, das ist der Vorhabenträger, d.h. Stadt, VGF, DB Netz ...).

    Die Tunnelbauten sind doch über Erbbaurechte abgesichert (soweit Privateigentum unterfahren wird). Die Tunnel gelten als Bauten im zivilrechtlichen Sinn.
    Die Straßen sind ja sowieso in öffentlicher Hand.

    Ob die „Einbauten“ sonderrechtsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

  • Ich dachte die reinen U Bahnstationen gehören der VGF aber bei den S Bahn Bahnhöfen und den Kombistationen Hauptbahnhof, Hauptwache und Konstablerwache weiß ich es nicht

    LUKAS Küster:)

  • Die Tunnelbauten sind doch über Erbbaurechte abgesichert (soweit Privateigentum unterfahren wird). Die Tunnel gelten als Bauten im zivilrechtlichen Sinn.


    Nein, nicht Erbbaurechte, sondern persönlich beschränkte Dienstbarkeiten. Den 2. Satz verstehe ich nicht, Tunnel sind Bauten, ja, sowohl im öffentlich-rechtlichen wie im zivlrechtliche Sinne, aber was besagt das? Tatsächlich sind sie mit dem unterfahrenen Grundstück festverbunden, dessen Eigentümer durch die feste Verbindung normalerweise auch Eigentümer des Tunnelstücks würde, der Tunnel würde zum wesentlichen Bestandteil seines Grundstücks (§ 94 BGB), wäre da nicht besagter § 95 Abs.1 S. 2 BGB, der vermeidet das.

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  • Will die VGF überhaupt Eigentümerin der Tunnelbauwerke werden? Das interessiert aus meiner sicht hier viel mehr, denn dann wäre sie für reparaturen und sSanierungen, sobald diese fällig werden, verantwortlich.


    Und genau so stellt sich das mit Offenbach und dem Eigentum an den Tramstrecken dar. Wenn die Tramstrecken im Eigentum der VGF verbleiben, hat die Stadt Offenbach damit keine Sorgen - außer bei Mängeln bei der VGF anzurufen.

  • Das Stadtbahnbauamt wurde abgewickelt nach Abschluss von D-I. Dessen Funktionen wurden und werden von der VGF und der SBEV wahrgenommen; letztere soll nach Fertigstellung der U5 nicht abgewickelt, sondern mit weiteren Aufgaben betraut werden (um die nochmalige Abwanderung aller Expertise zu vermeiden).


    Die Frage, ob die VGF Eigentümerin der Tunnels werden sollte (ist es bisher nicht, nur der technischen Ausrüstung), würde ein bißchen off-topic, deshalb zurück nach Offenbach: die Stadt Offenbach wird nicht automatisch Eigentümerin der Bahnanlagen dadurch, dass die Vorhabenträgerin sie in Offenbacher Straßen und Grundstücke einlegt (§ 95 I S. 2 BGB); Eigentümer wird und bleibt, wer sie baut. Wenn das die VGF sein sollte, würde der Kram ihr gehören. Aber Bau und Betrieb müssen nach PBefG nicht in einer Hand liegen, Bau und Eigentum der Betriebsanlagen könnten z.B. in der Hand einer Projektgesellschaft liegen. Da alle Beteiligten inzwischen in der privatrechtlichen Rechtsform von Kapitalgesellschaften agieren, ist das über Veträge leicht regelbar und änderbar. Darin wäre zu regeln, wer tun und handeln muss und wer die Kosten dafür trägt (das kann auseinanderfallen). Hinter allen Gesellschaften (Vorhabenträgern) stehen aber natürlich als Gewährträger die jeweiligen Gebietskörperschaften, denen diese Firmen gehören.

  • Und genau so stellt sich das mit Offenbach und dem Eigentum an den Tramstrecken dar. Wenn die Tramstrecken im Eigentum der VGF verbleiben, hat die Stadt Offenbach damit keine Sorgen - außer bei Mängeln bei der VGF anzurufen.

    Das kann sie natürlich so machen. Die Frage ist aber dann, welchen Kilometerpreis die VGF für die Dienstleistung "Straßenbahnfahren in Offenbach" aufruft. Der wird bei "All Inclusive" logischerweise höher ausfallen als bei anderen Vertragsmodellen. So oder so wird Offenbach also in der Finanzierung mit drinhängen. Einzig, die Strecke ließe sich eigenwirtschaftlich bauen und betreiben. Dann würde den Gewinn allerdings auch die nette westliche Nachbarstadt abgreifen.

  • Die Frage ist aber dann, welchen Kilometerpreis die VGF für die Dienstleistung "Straßenbahnfahren in Offenbach" aufruft.


    Auf jeden Fall pro Fahrplanwagenkilometer denselben wie in Ffm (irgendwas um die 11-12 €/Fwkm?). Dieser Preis dürfte die Kosten für die Wartung des Fahrwegs umfassen, aber natürlich nicht dessen erstmalige Herstellung. Die Kosten hängen damit unmittelbar vom Umfang der Verkehrsleistung ab, viele Fahrten - höhere Kosten, weniger Fahrten - geringere Kosten.

  • Wäre es nicht am einfachsten, wenn die Städte (über die ihnen jeweils genehme, eigene Institution), die künftig Anteile im Gleisnetz und Betrieb der VGF haben, einfach als Minderheitsgesellschafter in die VGF GmbH einsteigen? Der Anteil entspräche einfach dem prozentualen Anteils der Gleisstrecke im jeweiligen kommunalen Bereich. Die Gesellschafter müssen sich dann zu einer jährlichen Verlustübernahme verpflichten, die auf Basis ihres prozentualen Anteils an der Gleisnetzlänge berechnet werden kann. Über den Aufsichtsrat wäre die Mitsprache abgesichert. Die Zahl der (politischen) Aufsichtsratsposten würde dann auch je Gleisnetzanteil festgelegt (natürlich aufgerundet auf 1 angesichts sehr kurzer Abschnitte wie in OF oder nach Bad Vilbel).