Wie es in Frankfurt geregelt ist, weiß ich nicht. Es würde aber absolut Sinn machen, das Eigentum an den unterirdischen Bauwerken der VGF zu übetragen. Rechtlich ist das kein Problem, weil es hierfür nicht der Übertragung der Grundstücke bedarf. Im Prinzip ist ein fest mit dem Grundstück verbundenes Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Das gilt aber nicht, wenn das Bauwerk aufgrund eines Rechts mit dem Grundstück verbunden worden ist (§ 95 I S. 2 BGB). Das Recht ist hier das mit PFB gemäß PBefG planfestgestellte Baurecht zur Errichtung aller Bestandteile der Stadtbahn, gilt für oberirdische wie unterirdische Bauwerke. Die Tunnel, die private Grundstücke unterqueren (z.B. in Alt Bornheim) gehören deshalb ja auch nicht abschnittsweise den Eigentümern der unterfahrenen Grundstücke, sondern dem Rechteinhaber, das ist der Vorhabenträger, d.h. Stadt, VGF, DB Netz ...).
Die Tunnelbauten sind doch über Erbbaurechte abgesichert (soweit Privateigentum unterfahren wird). Die Tunnel gelten als Bauten im zivilrechtlichen Sinn.
Die Straßen sind ja sowieso in öffentlicher Hand.
Ob die „Einbauten“ sonderrechtsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.