Lüftergeräusche in Nieder-Eschbach

  • Vor Jahren war es hier schon mal Thema, die Geräuschemissionen der Lüfter wartender Züge der Linien U2 und U9 in Nieder-Eschbach, vor allem bei Nacht.


    Ein betroffener Anwohner hatte die VGF auf Reduzierung der Geräusche verklagt. Rechtlich ging es um die Frage, ob diese Geräusche Anlagengeräusche genehmigungsbedürftiger Anlagen (zu beurteilen nach TA-Lärm) sind, oder Verkehrsgeräusche, die nach der VerkehrslärmVO (16. BImschV) zu beurteilen sind. Der Unterschied sind einige Dezibel, um die es lauter sein darf, wenn die 16. BImschV gilt. Der Kläger wollte die Begrenzung des Geräuschs auf 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags nach TA Lärm. Das Verwaltungsgericht hat die VGF verurteilt, den Grenzwert von 49 dB(A) nachts und 59 dB(A) tags nach 16. BImschV einzuhalten.


    Beide Parteien haben den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen, dem Antrag der VGF hat der HessVGH teilweise entsprochen.


    Der Kläger hält die Entscheidung für falsch, weil das Lüftergeräusch wartende Züge Anlagenlärm und kein Verkehrslärm sei. Nein, sagen die Gerichte: stehe – wie hier – ein kurzzeitiger Halt eines Zuges in engem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb, verbiete sich eine weitere Aufspaltung in reine Fahrgeräusche und sonstige Betriebsgeräusche, soweit diese noch einen Bezug zu der Teilnahme am Verkehr aufweisen. Dies sei der Fall, wenn die Emissionen mit der Funktion als Beförderungs- oder Transportmittel zusammenhingen, wobei auch hier keine Beschränkung auf den reinen Fahrvorgang selbst bestehe. Bei der Personenbeförderung ist der Betrieb von Klimaanlagen in der heißen und von Heizungen in der kalten Jahreszeit geradezu unverzichtbar (vgl. auch § 45 Abs. 5 der Straßen-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)) und stellt damit einen den Fahrvorgang unmittelbar begleitenden Betriebsvorgang dar. Die hierdurch hervorgerufenen Immissionen seien, solange der Fahrbetrieb anhält, Verkehrsimmissionen. Das gelte für Aggregatgeräusche, die von Stromrichtern, Kompressoren sowie Klima- und Lüftungsaggregaten ausgehen.


    Dem VGF-Antrag auf Zulassung der Berufung wurde stattgegeben. Der Senat teilt die Zweifel der VGF, die Grenzwerte der 16. BImschV könnten nicht für Bestandsschienenwege gelten, die vor Inkrafttreten der 16. BImschV im Jahr 1990 errichtet worden seien (die Wendegleise in Nieder-Eschbach wurden 1971 in die seit 1908 bestehende Gleisanlage eingebaut).


    Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, vorhandene öffentliche Verkehrswege denselben immissionsrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen, wie neugebaute oder wesentlich geänderte Verkehrswege. Die Bestimmungen des vierten Teils des BImschG gelten ausdrücklich nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen (vgl. § 41 Abs. 1 BImSchG). Dementsprechend ist auch der Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung einschließlich der dort festgelegten Immissionsgrenzwerte auf den Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen begrenzt (vgl. § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Es spreche Einiges dafür, diese gesetzgeberische Wertung auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, welches Maß an Lärmbelästigung der Kläger im Zusammenhang mit dem Bestandsschienenweg zu dulden hat.


    Wenn die 16. BImschV hier nicht gilt, gibt es keine Grenzwerte, die zur Beurteilung dessen, was dem Kläger zumutbar sei, herangezogen werden können. Grenzwerte haben eine Indizwirkung für die Zumutbarkeit. Ohne Grenzwerte muss das Gericht unter Berücksichtigung eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und kann hierbei als Entscheidungshilfe auch Grenz- und Richtwerte aus Lärmschutzvorschriften einbeziehen.


    Da es für die VGF ums Eingemachte geht, dürfte die Sache im Zweifel auch zum BVerwG kommen, denn vom Ergebnis hängt ab, ob ggf. Fahrzeuge oder Bestandsanlagen nachzurüsten sind oder passiver Schallschutz an Einzelobjekten bezahlt werden muss.


    Die Entscheidung des HessVGH ist zwar schon ein Jahr alt, von Interesse dürfte es aber trotzdem sein.



    Q

    2 Mal editiert, zuletzt von tunnelklick ()

  • Bin ich froh, dass ich nie eine juristische Laufbahn eingeschlagen habe. Sich mit sowas beschäftigen zu müssen ist schon grenzwertig. Mich würde nur aus Neugierde interessieren, seit wann die Kläger da wohnen. Leider erlebt man in vielen Fällen Lärmbeschwerden von Anwohnern, die erst in die Region gezogen sind und das sogar noch, weil sie die Nähe zum ÖPNV gut fanden. Ist natürlich nur reine Spekulation ...

  • Weiß man nicht, aber evtl. ist es gar nicht der Umstand, dass jemand nachträglich dorthin gezogen ist. Vielleicht sind der Stein des Anstosses neue Fahrzeuge mit Lüftern auf dem Dach (statt Unterflur), lautere Geräusche, mehr Fahrzeuge als früher (mehr Züge und längere Züge und vielleicht auch eine andere Tonfrequenz der emittierten Geräusche, längere Standzeiten, mehr Emissionen zur Nachtzeit, schlechtere Fenster (bekanntlich lässt die Wärme und Schall Isolierende Wirkung von Zweischeibenverglasung nach 20 Jahren deutlich nach).

  • Würde der VGF ein Verpflichtung zur Einhaltung der 16. BImschV bei anderen bzw. später betrieben Fahrzeugen erwachsen wenn die fraglichen bzw. beklagten Fahrzeuge freiwillig nachgerüstet würden?


    Wenn ja darf man wohl annehmen, dass die VGF keinerlei Interesse hat jetzt als Good-Will-Aktion die Immission zu reduzieren wenn dadurch später die Verpflichtung für sie erwächst alle anderen Fahrzeuge entsprechend auszurüsten.

  • Ich schätze, die VGF kämpft hier nicht für sich allein, sondern für alle Verkehrsbetriebe. Es ist eine grundsätzliche Frage, deren Klärung man sich durch eine vergleichsweise Regelung verbaute. Es hängt am Ende davon ab, was für den Kläger als zumutbar erachtet wird. Davon hängt ab, ob und was nachgerüstet werden muss und ob das überhaupt ginge. Schon der Unterschied der Grenzwerte zwischen TA Lärm und 16. BImschV sind 5 dB(A), eine Erhöhung des Geräuschs um 3 dB(A) wird subjektiv ungefähr als Verdoppelung des Lärms empfunden. Wenn für Bestandsanlagen aus der Zeit vor 1990 nicht mals die Grenzwerte der 16. BImschV gelten würden, müsste evtl. gar nichts nachgerüstet werden.Dass nicht die niedrigeren Grenzwerte aus der TA Lärm gelten, steht nach dieser Entscheidung fest.

  • Zitat: "Ich schätze, die VGF kämpft hier nicht für sich allein, sondern für alle Verkehrsbetriebe."


    Hängt es nicht vom "Rang" des Gerichtes das ein Urteil fällt mit ab in wie weit es gilt?

    (Hessisches Gerichtsurteil für Hessen und in einem anderen Bundesland könnte ein Gericht anders

    urteilen; erst Bundesgerichtsurteile gelten bundesweit)

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  • Ich sehe hier eigentlich zwei Punkte:


    1. Die Strecke ist natürlich vorhanden, hier mit Bestandsschutz zu argumentieren, ist klar. Zieht jemand an eine Strecke, die "schon länger da" ist, ist es letztlich sein Problem.


    2. Die Fahrzeuge haben aber keinen Bestandsschutz: 1990 fuhren da U2-Wagen und die waren wesentlich leiser. Gerade die U4-Wagen machen ordentlich Lärm mit ihren Stromrichtern, die U5-Wagen haben zwar leisere Stromrichter, dafür aber Klimaanlagen.


    Wenn also jemand mit dem Lärm des Jahres 1990 einverstanden gewesen ist, kann es durchaus sein, dass er dies im Jahr 2020 mit der wesentlich anderen Konstellation durch die neueren Fahrzeuge anders bewertet, obwohl sich an der Strecke selbst nichts verändert hat.


    Wenn man den Text liest, könnte man annehmen, dass die Strecke Lärm verursacht. Das mag im geringen gelten (Stellwerkstechnik wird auch gekühlt, die Bahnübergänge haben akustische Signalgeber usw.) - aber dem Kläger wird es eher um den Lärm gehen, den die stehenden Fahrzeuge verursachen. Da sollte es keine Rolle spielen, ob die Strecke selbst Bestandsschutz hat oder nicht.


    Dass dies für die VGF ein Problem werden könnte, ist klar. Andererseits ist die Frage, wo soll man eine Grenze ziehen? Irgendwann wird jeder Lärm unzumutbar, egal wie alt oder neu die Anlagen sind.

  • Das es hier beim VGF ums grundsätzliche geht ist klar. Und das es für andere Verkehrträger letztlich auch uns grundsätzliche geht ist ebenfalls klar.


    Meine Frage zieht auch die Freiwilligkeit ab. Leitet sich damit für später ein Präzedenzfall ab, sodass es dann verpflichtend würde die geltenden Vorschrift zu beachten?

  • Hängt es nicht vom "Rang" des Gerichtes das ein Urteil fällt mit ab in wie weit es gilt?


    Gerichtsurteile entscheiden stets nur Einzelfälle. Allerdings ist es so, dass bestimmte Rechtsfragen, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe usw., die im Einzelfall entschieden wurden, von demselben Gericht in gleichgelagerten Fälle genauso ausgelegt und entschieden werden. Werden solche Auslegungen vom BVerwG vorgenommen, werden sie in der Regel von den Instanzgerichten übernommen, es ist eine der Aufgaben des BVerwG unter dem Aspekt der Rechtsanwendungsgleichheit für eine einheitliche Anwendung der Gesetze zu sorgen. Gibt es zwischen den OVGs divergierende Auslegungen, sagt das uns BVerwG, wo's lang geht.


    main1a: Vergleiche schaffen keine Präzendenzfälle, sie werden wirklich nur im Einzelfall geschlossen, ohne dass Dritte sich darauf berufen können. Sie führen immer zu einer Verfahrensbeendigung ohne Urteil und müssen nicht begründet werden, Rechtsmittel sind nicht gegeben.

  • Ich habe mich bei dem ganzen gefragt, was sich da in den letzten Jahren geändert haben könnte, dass da jetzt plötzlich geklagt wird. Die Anlage kann's nicht sein, die existiert ja schon ohne größere Änderungen seit Jahrzehnten.

    Die Fahrzeuge können's auch nicht sein, der U4-Wagen fährt da seit 1995, die einzige wesentliche Änderung ist der Einbau der Fahrerklimaanlage vor ein paar Jahren. Stromrichter etc. sind ja noch original (oder?). Und auch der U5-Wagen fährt dort seit 2009, da wurden bezüglich der Bauteile auch noch keine Änderungen vorgenommen.

    Abgestellt wird dort auch nichts (außer vielleicht mal bei Baustellen mit Inselbetrieb). Das ist es also auch nicht.


    Das Einzige, was sich in den letzten Jahren geändert hat und offenbar Stein des Anstoßes ist, ist der Wochenend-Nachtverkehr mit der U8. Die wendet in Nieder-Eschbach und steht dort ihre Zeit ab bis zur nächsten Abfahrt Richtung Innenstadt.


    Hoffen wir mal, dass die VGF da bald in ihrem Sinne einen Schlussstrich drunter ziehen kann.

    Viele Grüße, vöv2000

  • wodurch auch immer

    Ich denke, dass der Kläger hier genau den Unterschied sieht. Würde die stationäre Infrastruktur der Strecke eklatanten Lärm verursachen, sähe das anders aus. Die stehenden Fahrzeuge hingegen erwecken offenbar in seinen Augen schon den Eindruck, dass an dieser Stelle "mutwillig" Lärm produziert bzw. zumindest in Kauf genommen wird.

    Das Einzige, was sich in den letzten Jahren geändert hat und offenbar Stein des Anstoßes ist, ist der Wochenend-Nachtverkehr mit der U8. Die wendet in Nieder-Eschbach und steht dort ihre Zeit ab bis zur nächsten Abfahrt Richtung Innenstadt.

    Wie lange ist denn dieser Zeitraum? Würde die Bahn innerhalb dieses Zeitraumes so stark auskühlen, wenn man abrüstet? Bzw. reicht die Batterieladung für Stromabnehmer runter in der Zeit? Dann sind zumindest die lauten Komponenten ohne Energie und man spart sich vielleicht das Auf- und Abrüsten.

  • Es spielt doch keine Rolle, warum derjenige klagt. Wenn die entsprechenden Regeln gelten, dann müssen sie angewendet werden. Wenn sie hier nicht greifen, steht es dem Anwohner frei, im Rahmen der demokratischen Prozesse eine Regeländerung herbeizuführen. Ich rege mich zum Beispiel heutzutage deutlich mehr über die ausrückende Feuerwehr auf als vor 15 Jahren, als ich hier hergezogen bin. Anders als damals gibt es heute eine Ampelbeeinflussung und sie können still ausrücken. Es ist also eigentlich leiser geworden als früher. Aber manches mal reagieren die Autos an der nächsten Kreuzung nicht auf die anrückende Feuerwehr. Dann geht das Martinshorn an. Das versetzt dann manche Autofahrer in eine Schockstarre und dann benutzt die Feuerwehr die große laute Hupe und ich falle mal wieder vom Stuhl. Wüsste ich irgendeinen Paragraphen, mit dem ich die Stadt dazu zwingen könnte, die zweite Ampel auch mit der Ampelbeeinflussung zu verbinden, würde ich vermutlich auch klagen. Nein, ich würde nicht "gegen die Feuerwehr klagen", dass sie z.B. nicht mehr so häufig ausrücken darf oder irgend so ein Unsinn. Ich mag die Feuerwehr und ich mag es, dass sie direkt nebenan ist. Gibt einem schon ein Gefühl von Sicherheit. Es geht mir nur darum, technisch mögliches auch umzusetzen.


    Gründe, warum sich die Lärmempfindlichkeit des Klägers geändert haben könnte: Migräne, Depression oder Burnout fallen einem schnell ein, aber auch andere schwere Krankheiten führen zu Lärmempfindlichkeit, zum Beispiel Krebs. Und dann kann Lärm selbst Auslöser für Krankheiten sein. Was anfangs harmlos erscheint, kann einem dann nach vielen Jahren irgendwann zu viel sein.

  • Tunnelklick hatte am Anfang von einem Bestandsschutz für bis 1990 gebaute Strecken geschrieben. Das könnte genau der Punkt sein, da der u4- Wagen erst 1994 / 95 kam, und der I s t lauter als der U2.


    Auch Nachtbetrieb der U 2 gibt es erst seit einigen Jahren, und wenn die Züge nachts wenden und genau dann länger stehen und Lärm verursachen, dann. k a n n das lauter sein.


    Wie sieht es an der Heerstraße aus ? Dort wendet die U 7 ja auch im Wohngebiet, allerdings mit einer deutlich höheren Grundbelastung von der Straße. Und wie sieht es in Gonzenheim aus, wo die U 2 auch am Rande eines Wohngebiets wendet?

  • Wie sieht es an der Heerstraße aus ? Dort wendet die U 7 ja auch im Wohngebiet, allerdings mit einer deutlich höheren Grundbelastung von der Straße. Und wie sieht es in Gonzenheim aus, wo die U 2 auch am Rande eines Wohngebiets wendet?


    Wenn es wirklich nur um die Nacht geht, spielt Gonzenheim keine Rolle, das ist im Nachtverkehr nicht angebunden.

    Heerstraße schon, aber da das auch die Zufahrtsstrecke zur Stadtbahnzentralwerkstatt ist, haben sich die Anwohner vielleicht daran gewöhnt, dass es da nachts Geräusche gibt.


    Wie dem auch sei, jetzt bleibt es abzuwarten, wie das letzt instanzliche Urteil aussieht und das müssen dann alle Beteiligten akzeptieren.

    Viele Grüße, vöv2000

  • Mit Gonzenheim stimmt es schon, dass es da keinen echten Nachtverkehr gibt. Aber die Bahnen fahren dort auch bis etwa 1 Uhr und ab 4 oder 5 Uhr wieder. Und nach meinen Beobachtungen stehen sie Recht lange zum Wenden.


    Aber wahrscheinlich ist N.E. deutlich exponierter im umgebenden Wohngebiet, und außer den U-Bahnen gibt es dort wenig anderes, was laut ist.

  • Im spätabendlichen Halbstundentakt (so ab 23 Uhr)...an 06/36 ab 09/39 in Gonzenheim.

    Im Vergleich dazu Nieder-Eschbach im Nachtverkehr (U8) an 23/53 ab 06/36.....

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  • Wenn ich im Fahrplan mir die Fahrten anschaue sieht das nach 3 Minuten Wende aus.

    Die letzte Fahrt kommt 01:21 an und fährt Mo/Di - Do/Fr um 01:24 nach Heddernheim Fr/Sa zum Südbahnhof.

    Davor sind die oben angegebenen Taktzeiten.

    Da müsste es dann entweder eine Leerfahrt geben oder eine weitere Fahrt nach Hedernheim in der Woche.

    33 Minuten (bzw 48 zur letzten Fahrt hin) wäre aber nicht wirtschaftlich.

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