Und nun ist es – sofern es nicht eine andere Rechtsnorm gibt, die ich noch nicht kenne – also Ermessenssache der Behörde und ggf. eines Gerichtes, zu entscheiden, ob wiederholte Parkvergehen eine Eignung zum Führen von Kfz ausschließt oder nicht.
Es ist keine Ermessensvorschrift, da das gesetz keine Kann-Bestimmung enthält, ergo: bei Nichteignung muss sie entziehen. Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Rechtsbegriff heißt, von seinem Inhalt hängt eine Rechtsfolge ab. Würde der Behörde ein Ermessen eingeräumt, könnte sie entscheiden, ob sie bei Nichteignung entzieht oder nicht. Der Unterschied besteht darin, dass die behördliche Inhakltsbestimmung des Rechtsbegriffs der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, während eine Ermessensentscheidung nur einschränkt gerichtlich überprüft werden kann (gerichtliches Ermessen kann nicht an die Stelle behördlichen Ermessens treten). Damit biegt die Diskussion in die Untiefen des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts ab, was hier nicht weiterführt.