Was noch näher liegt und worauf sich gegen die Studiengebühren im wesentlichen berufen wird, ist Art. 59 der Hessischen Verfassung (und der ist definitiv für den hessischen Gesetzgeber bindend):
ZitatArt. 59 [Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit; Zugang zu Schulen und Hochschulen]
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.
Das deutet schon deutlich auf eine Unentgeltlichkeit hin. Letztlich wird das aber der Hessische Staatsgerichtshof (das hessische Verfassungsgericht) auszulegen und zu klären haben, was unter Unentgeltlichkeit ganau zu verstehen ist. Klagen in diese Richtung sind so sicher wie das Amen in der Kirche.
Falls diese negativ für die Studiengebühren ausfallen würden, wäre der Ausweg noch eine Verfassungsänderung, die aber eine absolute Mehrheit im Parlament und eine absolute Mehrheit bei einer Volksabstimmung erfordern würde (Art. 123 HVerf). Da letzteres bei den Wählern aber schnell einen gesamtpolitischen Einschlag bekommt, würde das wohl kaum durchzusetzen sein.