Die Haftung aus dem Betrieb der Strassenbahn regelt u.a. sich wie folgt:
"§ 1 HPflG(Gesetz)
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ..."
Dazu kommen dann noch sowohl noch die "üblichen gesetzlichen Bestimmungen" (wie z.B. § 823 BGB ) sowie die AGB des jeweiligen VU, die regelmäßig Bestandteil des Beföderungsvertrages (der mit dem Kauf der Fahrkarte abgeschlossen wird) werden. Die Haftung gem HPflG kann keinesfalls abbedungen werden!
Zur Haftung: Das HPflG statutiert eine verschuldensunabhängige Haftung. Wenn ein Unfall durch Dritte verursacht wird (z.B. Auto fährt in die Strassenbahn), bestehen darüber hinaus noch direkte Ansprüche gegen den Schadenverursacher.
"Betrieb einer Schienenbahn": Dazu gibt es Rechtsprechung, regelmäßig wird das Ein- und Aussteigen zum Betrieb dazu gehören.
Zum V'Schutz:
Der Betreiber einer Schienenbahn wird eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben; zu prüfen wäre, ob eine gesetzliche Verpflichtung (á la Auto-Haft-V) dazu besteht. Ein Direktanspruch gegen die Haftpflicht-V (wie in der Auto-HV) besteht dagegen nicht.
Eine Unfallversicherung zugunsten der Fahrgäste dürfte dagegen nicht bestehen.