Meine Frage zielte darauf ab, ob es nun Dank dieses Urteils zukünftig einfacher für die VGF ist die Abschleppkosten wieder einzutreiben.
Das ist eine Frage der Sichtweise bzw. der Fragestellung. Inwiefern "einfacher"?
Das streitige Verfahren zielte ja darauf ab, ob die VGF im Zivilverfahren (!) die entstandenen Kosten - und dabei auch nur den beleghaft beweisbaren Mehraufwand - dem Verursacher (Störer) in Rechnung stellen durfte.
Diese Frage wurde bejaht.
Über die Geschwindigkeit des Vorgangs, sprich: Die Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Rechnungsstellung, musste hier erst gar nicht geurteilt werden. Zumal die VGF anfallende Kosten aus der 10-Minuten-Garantie erst nach Monaten in Rechnung stellen kann (so lange haben die Antragsteller nämlich Zeit, ihre bewilligten Anträge in bare Münze umzuwandeln). Das war hier aber gar nicht der Fall und damit war diese Kostenart auch gar nicht Verhandlungsgegenstand.
Absicht? ![]()
Bleibt die Frage: Was meinst Du mit "einfacher"?
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Einfach im Sinne von "da muss erst gar nicht mehr drüber gestritten werden, da das Urteil eine Klarheit bezüglich des einzurichtenden Ersatzverkehrs geschaffen hat"
oder - Einfach bezüglich "Nach Erhalt der Rechnung des Dienstleisters für den Ersatzverkehr diese zuzüglich einer Bearbeitungspauschale einfach an den Verursacher durchreichen"
Ich habe mir den Spaß gemacht und die Urteilsbegründung durchgelesen. Diese ist tatsächlich hoch interessant.
Das Gericht bejaht nämlich den Entzug des Eigentums durch dessen Nichtnutzung (
man lese und staune!) und grenzt damit deutlich gegenüber dem sonst in ähnlich gelagerten Fällen eher greifenden Vermögensschaden ab. Da der Eingriff des Autofahrers in den Tramverkehr durch sein Fehlverhalten jedoch so schwerwiegend war, dass die VGF ihr Eigentum faktisch nicht mehr nutzen konnte und es ihr hiermit im betreffenden Streckenabschnitt nicht nur partiell, sondern vollständig entzogen war, war der Ersatzverkehr und die Weitergabe der daraus enstehenden Kosten in diesem Fall vollkommen gerechtfertigt.
Eigentumsentzug durch Nichtnutzung, auf den Trichter muss man auch erst mal kommen. Da lernt sogar der alte Kaufmann mit Ausbildung in Vertrags- und Schadenersatzrecht noch was hinzu.
Ganz klare Ansage: Ich find's gut, dass so geurteilt wurde und dass da jetzt Zahlemann & Söhne angesagt ist. Auch die "allgemeine Aufwandspauschale" in Höhe von 25 Euro (lachhaft!) wurde vom Gericht anstandslos durchgewunken.
Das soll jetzt natürlich kein "einfacher" in dem Sinne bedeuten, dass man mal so im hoppladihopp-Verfahren schnell einen Ersatzverkehr einrichten lässt, wenn die Störung relativ schnell beseitigt werden kann. Das Gericht hat sich dieser Sache in bemerkenswerter Gründlichkeit angenommen und der VGF bescheinigt, weder voreilig noch nachlässig gehandelt zu haben.
Zu guter Letzt: Das Urteil ist rechtskräftig. ![]()
