^ Erwähnenswert ist m.E., dass an der Beschaffung die
- Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (ABG) mit Sitz in der Stadt Karlsruhe, Deutschland
- Regional-Stadtbahn Neckar-Alb (RSBNA) von den Städten und Gemeinden der Region Neckar-Alb, Deutschland
- Verkehrsbetriebe Karlsruhe mit Sitz in der Stadt Karlsruhe, Deutschland
- Saarbahn mit Sitz in der Stadt Saarbrücken, Deutschland
- Schiene Oberösterreich (OÖ) vom Land Oberösterreich mit Sitz in der Stadt Linz, Österreich
- Schiene Salzburg vom Land Salzburg mit Sitz in der Stadt Salzburg, Österreich
teilnehmen.
Die technischen Regelwerke der EBO und BOStrab in D und Ö durften nicht identisch sein. Neben den regionalen Besonderheiten sich auch nationalen Regelwerke bei der Entwicklung unter einen Hut zu bringen.
Wie stark die nationalen Regeln voneinander abweichen ist mir nicht bekannt. Es könnte sein das ab 20 Prozent (nach Pareto) Abweichungen eine gemeinschaftliche Entwicklung keinen Effizienzen mehr bringen sondern Einzelbeschaffungen wirtschaftlicher sind.
Soweit ich weiß ist die Abgabefrist für die Abgabe von Angeboten nicht limitiert. D.h. Verlängerungen der Fristen sind m.E. nicht limitiert. Wichtig ist das kein Bieter benachteiligt wird. Sollte jedoch nur ein Bieter ein Angebot abgegeben haben könnte ein unbegrenztes verlängern diesen benachteiligen und eine Rüge zur Folge haben.
Anderseits hat die ausschreibende Stelle auch ein Interesse das Ausschreibungen ein irgendwann mal abgeschlossen sind, da ja ein wirtschaftliches Interesse dahintersteht und der Beschaffungsprozess Aufwände bedeutet. Sollten kein Angebot abgegeben worden sein, wer will in diesem Fall rügen?