Wäre es denn möglich, die Hälfte der Lockführer zum Streik aufzurufen, damit ein flächendeckendes Notangebot von 50% aufrecht erhalten werden kann (nur im Personenverkehr, nicht im Güterverkehr, wo zu 100% gestreikt werden kann). Für mich haben insoweit der Personenverkehr die gleiche Systemrelevanz wie medizinisches Personal, das auch nicht die Notaufnahme dicht macht.
Erstens: Lokführer. Hier wird keiner ange- oder zu irgendwas ver-lockt.
Aber mal ehrlich: Was erreicht ein Streik, der beim Arbeitgeber nicht dazu führt, dass das Unternehmen einfach nicht mehr funktioniert?
Das ist doch im medizinischen Bereich die Regel, wo die Streikenden es nicht mit ansehen können, dass es den Patienten schlecht geht, so dass die eigentlich aus Arbeitnehmersich notwendige Streikwirkung nicht eintritt. Ergebnis sind die dortigen Arbeitsbedingungen und Gehälter.
Ist zwar jetzt Sch* für alle, die mit der Bahn zur Arbeit fahren oder verreisen wollen/müssen, aber der Arbeitgeber hat natürlich immer die Möglichkeit den Streik durch Nachgeben zu beenden.
Das will die DB aber nicht, da dann die EVG von ihrem Sonderkündigungsrecht des gerade abgeschlossenen Tarifvertags Gebrauch machen muss, um wenigstens noch einigermaßen glaubwürdig zu sein, und für ihre Mitglieder ebenfalls das bessere Ergebnis der GDL einfordern wird.
Ein neues Angebot mit einem Betrag in Zahlen für die angebotene Coronaprämie .... dazu einen neutralen Vermittler oder Schlichter um die Streitköpfe wieder zum verhandeln zu bekommen .... sowas sollte doch eigentlich nicht so schwer sein. Dazu muss aber die GDL auch über ihren Schatten springen.
Und weil das was ich im letzten Absatz geschrieben habe, so ist, wird die Bahn kein Angebot machen, das signifikant besser ist, als das, was sie der EVG gemacht haben - da kannst Du Schlichter auffahren wie Du willst. Jedes Angebot das die Bahn macht, wird am Ende für alle Mitarbeiter wirksam und jede Verbesserung gegenüber dem EVG-Abschluss wird weitere Mitglieder von dort zu GDL treiben, denn die sind ja offensichtlich in der Lage Abschlüsse durchzusetzen, die die EVG nicht durchsetzt.