10-Minuten-Garantie - steuerrechtlich betrachtet.

  • Mir ist thematisch nicht so ganz klar, wo ich diesen Beitrag einsortieren soll, deswegen habe ich ihn erst einmal hier eingestellt. Falls ein Moderator einen besseren Platz findet - nur zu!


    Die Geschichte: In unserer Firma bezahlt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe des Preises einer RMV-Karte von daheim zur Arbeit. Dieser Zuschuss wird pauschal mit einem Satz von ca. 20% versteuert. Einmal im Jahr gibt jeder Arbeitnehmer eine Erklärung über die Kosten der Fahrkarte ab (wegen der jährlichen Preiserhöhungen).


    Eine Kollegin hat in einem internen DIskussionsforum die Geschichte mit der 10-Minuten-Garantie breit getreten und sich über die Erstattung gefreut. Da meldete sich der Personaler und meinte, sie müsse die zurück erstatteten Beträge bei der Personalabteilung melden und diese müssten dann versteuert werden, da die Kosten für die Fahrkarte um die erstatteten Beträge sinken würden und die Firma die Fahrkarte bezahlt hätte.


    Ist jemand unter den Mitschreibern zufällig im Steuerfach tätig und kann eine fundierte Meinung dazu abgeben? Unseren Betriebsrat habe ich auch schon mit der Frage genervt, die äußern sich aber nicht.


    Da es wahrscheinlich mehrere hundert Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet gibt, bei denen das mit der Fahrkarte ähnlich läuft, habe ich mal beim RMV angerufen. Die konnten mir die Frage an der Hotline nicht sofort beantworten, ich bekam aber eine Stunde später einen Rückruf. Die Aussage war, es müsse nicht versteuert werden und die Begründung war ähnlich der, die im Netz für Flugreisenden-Entschädigungen zu finden ist.

  • Ich bin zwar nicht das Finanzamt, aber ich gebe mal dies zu bedenken:


    Der ArbG zahlt nur einen Fahrkostenzuschuss, d.h. ArbN trägt einen Eigenanteil. Da wäre zunächst zu klären, worauf die Fahrgelderstattung zu verrechnen ist: auf den ArbG-Zuschuss oder den ArbN-Eigenanteil, das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Job-Ticket-bezogenen Betriebsvereinbarung. Geben diese Rechtsquellen nichts her, würde ich sagen, bleibt die Fahrgelderstattung beim ArbN, denn der Beförderungsvertrag besteht zwischen dem RMV/VU und dem Fahrgast = ArbN; anders könnte es sein, wenn der ArbG den Erstattungsantrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung stellt und die Erstattung ihm zufließt.


    Umgekehrt gefragt: beanspruchte der ArbG vom ArbN die Weiterleitung des Erstattungsbetrages, müsste er sich fragen lassen, auf welcher Anspruchsgrundlage. Die Rechtsverhältnisse sind im Arb-Vertrag, Tarifvertrag abschließend geregelt, wenn die nichts hergeben, wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage der ArbG die Erstattung vom ArbN verlangen könnte; etwas anderes könnte gelten, wenn der ArbG die Fahrkosten des ArbN in voller Höhe trägt.


    Für den ArbN sind diese Erstattungen m.E. keine Einkünfte im Sinne des EStG, weil die Fahrgelderstattung keine Ersatzleistung für entgangene Einkünfte ist (§ 24 EStG), sondern der Ausgleich für eine entgangene Transportleistung. Die Fahrgelderstattung fällt nicht unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG.

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  • Fleck auf der Hose ist Schaden, weil deliktische Handlung (kein Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem); die 10-Min-Garantie bezieht sich auf eine vertragliche Leistung, also allenfalls vertraglicher Schadenersatz, aber wohl eher Garantieleistung analog zur Garantie nach § 443 BGB im Kaufrecht . Die Garantie bezieht sich sich auf die Zusicherung der pünktlichen Leistungserbringung, die Garantiezahlung ist also so etwas wie eine freiwillige Ausgleichszahlung, vielleicht auch so was wie eine Vertragsstrafe.

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  • Nach Auskunft des RMV handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die sowohl eine Erstattung als auch eine Entschädigung ist. Auch wenn der Arbeitgeber die Fahrkarte bezahlt, wäre die Karte Eigentum des Arbeitnehmers und damit sei der Arbeitgeber aus der Leistung heraus. Danke für den Hinweis auf § 2 Abs. 1 EStG, der berühmte Blick ins Gesetz öffnet die Äuglein ein wenig weiter. :D

  • Wie macht denn dieser Arbeitgeber das überhaupt, Fahrkartenzuschüsse verbilligt zu besteuern?
    Als mein Verein einem Angestellten zur Monatskarte was dazugeben wollte, hieß es sehr eindeutig, das sei immer stinknormaler Arbeitslohn, mit vollen Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Anders ginge es nur mit dem Kilometergeld für Autofahrer und mit Benzinzuschüssen. Hat uns damals geärgert.

    fork handles

  • Ja & Nein: Fahrkostenzuschüsse sind Sachleistung des ArbG und den Sachbezug muss der ArbN versteuern (bzw. der ArbG für ihn im LSt-Abzugsverfahren), aber wenn der Bruttowert für eine Sachleistung pro Monat nicht mehr als 44 Euro beträgt, ist dieser Sachbezug steuerfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und sozialversicherungsfrei.Ist der Sachbezug höher, wird LSt und SV in voller Höhe fällig, aber wenn der Zuschuss eine Zusatzleistung des ArbG neben dem vertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt ist, kann pauschal mit 15% LSt plus Soli u. KiSt lohnversteuert werden und nicht mit dem individuellen LSt-Satz des ArbN.


    Und für das Unternehmen macht es nochmal einen Unterschied, ob sie einfach einen Zuschuss zum Tarifentgelt des RMV zahlen oder mit dem RMV besondere Rabatte aushandeln. Das hat aber mit der SozVers-Pflicht usw. nichts zu tun.

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  • Kommt drauf an: wenn's vertraglich zum Arbeitsentgelt zählt, kann der Zuschuss nicht einfach gestrichen werden; u.U. aber, wenn der Zuschuss neben dem Entgelt gezahlt wird. Kommt drauf an, was man will. Bei einer Monatskarte im TG 50 wäre ein Zuschuss von 44 € nicht schlecht, aber über längere Distanzen (mehrere TGs) ist vielleicht ein höherer Zuschuss vielleicht besser, auch wenn er versteuert werden muss. Da hängts dann von den individuellen steuerlichen Verhältnissen ab.

    2 Mal editiert, zuletzt von tunnelklick () aus folgendem Grund: Satzbau

  • Hier habe ich Euch so verstanden, dass man die Rückerstattung aus der 10-Minuten-Garantie nicht von den angegebenen Kosten für die Monatskarte abziehen muss (wenn man die Monatskarte zu 100% selber bezahlt und als Fahrtkosten angibt.)


    Allerdings erwartet das Finanzamt, dass Beträge von den angegebenen Vollkosten wieder abgezogen werden, wenn eine Gutschrift in der Sache erfolgt, wie z.B. Anteil der Versorgung durch die Krankenkasse oder Beitragsrückzahlungen aus der Haftpflichtversicherung, wenn die Versicherungsnehmer im Vorjahr sehr umsichtig waren und geringe Schäden verursacht haben.


    Wäre irgendwie logisch, dass zwar die Monatskarte vielleicht 150 Euro kostet, man aber 10 Euro wieder zurückerhalten hat, dass man die echten Kosten auf 140 Euro angeben müsste.


    Allerdings hatte man für die 10 Euro auch viel Zeit und Ärger in Kauf nehmen müssen.

    Vollkommen Großartiges Forum

  • Zur privat beschafften Karte öchte ich nur hinzufügen, daß es unter Umständen sowieso günstiger ist, die Kilometerpauschale in Anspruch zu nehmen. Ich rechne gar nicht erst die Fahrkartenkostne zusammen (zumal ich ohnehin öfter mal das Verkehrsmittel wechsele), Arbeitstage x Kilometer und fertig. Da stellen sich solche Fragen ohnehin nicht mehr. 8)

    Tja, jetzt machste dir extra die Arbeit, das hier unten zu lesen - und dann steht da nichts sinnvolles. Pech gehabt.