Liebe Forengemeinde,
immer wieder war hier im Forum zu lesen, dass die Rampe der U5 am Scheffeleck so eigentlich nicht liegen dürfte, weil quasi direkt hinter dem Rampenende die Strecke den Anlagenring (Straße) kreuzt. Sprich: Zwischen Rampenende und Bahnübergang müsse ein gewisser Abstand sein. Ich wollte wissen, wie groß dieser Abstand denn normalerweise sein muss, und habe recherchiert. Es ist mir jedoch auch mit Hilfe eines Foristen bisher nicht gelungen.
1. BOStrab: Kein Paragraph zu Rampen und keine Regelungen dazu in den Paragraphen zu Tunneln oder Bahnübergängen.
2. TRStrab Trassierung: Regelt nur, wie Gleise verlegt werden sollen: Längsneigung, Querneigung, Kurvenradius, Überhöhung sowie jeweils notwendige Übergänge. Aber nichts zu anderen Verkehrsbauwerken (die nicht Gleise sind). Einschlägiger Punkt wäre ja jener zur Längsneigung, weil Rampen dieses gezwungenermaßen haben müssen. Dort aber auch nichts zu meiner Frage.
Kann mir hier jemand weiter helfen? Wo ist das mit dem Abstand zwischen Tunnelrampen und Bahnübergängen geregelt? Oder ist die Aussage zu der Sondergenehmigung für die Rampe der U5 nur ein Märchen?
Schöne Grüße
multi