alter o-bus

  • Hallo, ich heiße Werner bin aus Frankfurt am Main.


    ich habe beim Einscannen meiner Dias ein Bild von einem alten O-Bus gefunden der in meiner Kindheit bei uns in Frankfurt- Heddernheim fuhr, bis ca 1959. Ich bin zwar auch da mitgefahren (kostete damals 15pf.) aber was mich heute interessiert, von welchem Hersteller könnte dieser Bus gebaut worden sein ? Im übrigen kann ich mich noch gut daran erinnern, das oft die Stromabnehmer aus den Leitungen sprangen und der Fahrer oder Schaffner dann mit viel Mühe die Dinger wieder an die Leitungen bringen mussten.
    Das Bild muss noch aus den den Kriegstagen stammen denn die Scheinwerfer sind mit Blenden versehen Ich vermute mal ca 1942-1945
    Soweit ich weiß, wurde die Busline 1942 eingerichtet (muss aber nicht richtig sein)


    Hat den noch jemand hier aus dem Forum auch ein Bild oder mehrere von diesem O-Bus ?



    Herzliche Grüße aus Frankfurt


    Wernerffm.


    Sobald ich alle Dias im Pc habe werde ich das eine oder andere Bild sicher noch veröffentlichen.

  • Hmm, dieses Bild kennen wir doch schon – Zufall? – Egal, trotzdem vielen Dank für das Foto und die Erläuterungen und herzlich willkommen im Forum! Ich bin gespannt, was du uns noch zu zeigen hast. :))


    Übrigens: Die Frage nach dem Hersteller wird dir im oben verlinkten Beitrag beantwortet und wenn du etwas hochscrollst, findest du zwei weitere Fotos des O-Bus-Betriebs.

    Einmal editiert, zuletzt von Torben ()

  • Zu spät zum editieren, daher Ergänzung:


    Die beiden Scans sind scheinbar von Duplikaten des Originalbildes angefertigt worden, denn sie weisen unterschiedliche Verschmutzungen / Abnutzungen / Gebrauchsspuren / Kopierverluste / was-auch-immer auf. Also sind das offensichtlich keine Bildstörungen der Originalaufnahme, sonst wären sie ja auf beiden Scans zu sehen. Mit ein klein wenig Mühe könnte man diese Duplikate doch professionell scannen und sogesagt "mergen" (miteinander vereinigen). Das Ergebnis dürfte eine annähernd störungsfreie exzellente Kopie des Originals werden. ;)

  • Bei genauerer Betrachtung sind auch Bildausschnitt und Verschmutzung am Bus unterschiedlich. Möglicherweise handelt es sich also nur um zwei verschiedene Bilder des gleichen Motivs.


    Edit: Ich glaube auch nicht, daß der Erstveröffentlicher das Originalbild selbst aufgenommen hat. ;-) Es dürfte also aus anderen Quellen der Sammlung hinzugefügt worden sein - und dann ist die Exklusivität ja nicht mehr unbedingt gegeben.

    Tja, jetzt machste dir extra die Arbeit, das hier unten zu lesen - und dann steht da nichts sinnvolles. Pech gehabt.

    Einmal editiert, zuletzt von Colaholiker ()

  • Im Gegensatz zum Bild der FAG stammt dieses Bild keinesfalls aus privaten Beständen, sondern es ist ohne Zweifel aus dem Buch "Fahrt in die Zukunft", Die Geschichte der Frankfurter Straßenbahn von A. Wiedenbauer und H.-J. Hoyer. Das habe ich soeben überprüft und man kann den Scan auch erkennen.


    Bleibt nur zu hoffen, dass der TE es bei weiteren Bildern mit dem Bildrecht etwas genauer nimmt.

  • Wenn wir hier mit den Rechten so genau sind, mal 2 "Fälle":


    1: Person A fotografiert Person B. Wer von beiden hat die Rechte am Foto?


    2: Person A macht ein Foto und verschenkt einen Papierabzug an Person B.
    Beide Personen sind also im Besitz eines Abzugs. Wer hat die Rechte am Foto?



    2a: Person A ist nun verstorben, und für die Fotos hat sich kein Erbe interessiert, nur nur Person B hat einen Abzug. Hat sie die Rechte ?

    in "jungen Jahren" mal Straßenbahnfahrer in Frankfurt gewesen. Heimweh und Erinnerungen treiben mich hier her.:(

  • Ich versuche es mal.


    Zitat

    Original von ffmcowboy
    Wenn wir hier mit den Rechten so genau sind, mal 2 "Fälle":


    1: Person A fotografiert Person B. Wer von beiden hat die Rechte am Foto?


    Ohne Zweifel die Person B. Personenaufnahmen sind von der betreffenden Person (Recht am eigenen Bild) zu genehmigen. Anders ist es, wenn Personen eher zufällig auf einer Aufnahme zu sehen sind, also nur Beiwerk darstellen (Busfahrer oder Fahrgäste z.B.).


    Zitat

    2: Person A macht ein Foto und verschenkt einen Papierabzug an Person B. Beide Personen sind also im Besitz eines Abzugs. Wer hat die Rechte am Foto?


    Ganz klar Person A, da diese die Aufnahme gefertigt hat und damit der Urheber dieser Aufnahme ist. Person A kann aber ein Veröffentlichungsrecht (kein Bildrecht) an Person B abtreten.


    Zitat

    2a: Person A ist nun verstorben, und für die Fotos hat sich kein Erbe interessiert, nur nur Person B hat einen Abzug. Hat sie die Rechte ?


    Nein. Bildrechte erlöschen erst 70 Jahre nachdem der Urheber verstorben ist. Irgendein Rechtsnachfolger wird es immer geben.

  • Zitat

    Original von BEKU


    Nein. Bildrechte erlöschen erst 70 Jahre nachdem der Urheber verstorben ist. Irgendein Rechtsnachfolger wird es immer geben.


    Hier ist eine klitze-kleine Korrektur geboten: nicht 70 Jahre, sondern 10 und nicht irgendein Rechtsnachfolger, sondern nur ein enger Kreis von Angehörigen.


    Genaue Auskunft gibt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) i.d.F. vom 9.1.1907, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266):


    § 22
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
    Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


    § 23
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


    edit: Tippfehler

    Einmal editiert, zuletzt von tunnelklick ()

  • tunnelklick, ich glaube du beziehst dich auf die abgebildeten Personen, die vor der Linse stehen. BEKU meint aber den Urheber des Bildes, also den Fotograf, der in der Regel hinter der Linse steht. Ich kenne diese 70-Jahre-Regel auch nur so.


    Personen dürften in unserem Themengebiet sowieso immer Beiwerk sein, so dass diese 10-Jahre-Regel für uns zu vernachlässigen ist. Es sei denn ein Fahrzeug ist im juristischen Sinne auch eine Person. Dann müssten wir das Fahrzeug fragen, ob wir es abbilden dürfen oder müssten bis 10 Jahre nach seiner Verschrottung warten. :D

  • Zitat

    § 72 UrhG Lichtbilder
    (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
    (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
    (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


    Habe momentan leider keine Zeit das weiter auszuführen und den Thread auch eben erst bemerkt...

    Freue mich über Euren Besuch auf meinem Kanal für Bahnvideos in HD auf YouTube

  • Zitat

    Original von Torben


    tunnelklick, ich glaube du beziehst dich auf die abgebildeten Personen, die vor der Linse stehen. BEKU meint aber den Urheber des Bildes, also den Fotograf, der in der Regel hinter der Linse steht. Ich kenne diese 70-Jahre-Regel auch nur so.


    Ich weiß nicht, was BEKU gemeint hat, geschrieben hat er Bildrecht. Und das ist der Begriff für das Recht desjenigen vor der Linse (deshalb ja auch nur klitze-kleine Korrektur).
    Im UrhG wirst Du den Begriff Bildrecht nicht finden, dort geht es um Veröffentlichungs-, Nutzungs-, Vervielfältigungsrechte und was noch alles. Da wiederum, siehe Post von Horst Honig, gehts um die Frist von 50 Jahren nach § 72 UrhG.


    Mit Beginn des Jahres 2009 sind demnach die Urheberrechte an den Bildern erloschen, die im Jahre 1958 und früher erschienen bzw. hergestellt worden sind. Fragt sich nur, ob das auch für Bilder gilt, die in Büchern verwertet wurden, für die die 70-Jahre-Frist gilt. Achtung, Falle!

  • Wenn das Bild erst z.B. 49 Jahre nach Herstellung zum ersten Mal legal veröffentlicht wurde, gilt der Schutz ab dann 50 Jahre - also insgesamt sogar bis zu 100 Jahre nach Herstellung. So lese ich §72 Absatz 3.

    fork handles

  • Den letzten Absatz meines vorigen Posts muss ich korrigieren, denn genau genommen ist ja alles noch viel komplizierter, weil man noch die Übergangsvorschriften beachten muss.


    Die Schutzfristen für einfache Lichtbilder sind im Zuge des Urheberrechts-ÄnderungsG vom 23.6.1995 rückwirkend von 25 auf 50 Jahre verlängert worden. Die Übergangsvorschrift des § 137a UrhG sagt, dass die längere Schutzfrist auch für ältere Bilder gilt, deren Schutzfrist zum 1.7.1985 noch nicht abgelaufen war Die 50-jährige Schutzfrist erstreckt sich maximal zurück auf den 1.1.1970. Für einfache Lichtbilder, die vor diesem Tag aufgenommen worden sind, betrug die Schutzfrist 25 Jahre.


    Beispiel:
    Für ein einfaches Lichtbild, das am 1.1.1970 aufgenommen wurde, begann die 25-jährige Schutzfrist am 1.1.1971 zu laufen, wäre also regulär am 31.12.1995 abgelaufen. Da die Frist am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war, wurde die Schutzfrist kraft Gesetzes auf 50 Jahre verlängert und endet am 31.12.2020.


    Für ein am 31.12.1969 aufgenommenes Bild begann die 25-jährige Schutzfrist am 1.1.1970 und endete am 31.12.1994; sie war am 1.7.1995 abgelaufen, deshalb keine Verlängerung auf 50 Jahre.


    Für Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gilt die 70-jährige Regelschutzfrist nach dem Tod des Fotografen. Die Abgrenzung des einfachen Lichtbildes vom Lichtbildwerk ist schwierig und quasi eine Wissenschaft für sich, des lasse mer jetz ma.

    Einmal editiert, zuletzt von tunnelklick ()

  • Zitat

    Original von Jörg L
    Wenn das Bild erst z.B. 49 Jahre nach Herstellung zum ersten Mal legal veröffentlicht wurde, gilt der Schutz ab dann 50 Jahre - also insgesamt sogar bis zu 100 Jahre nach Herstellung. So lese ich §72 Absatz 3.


    Das ist korrekt, haste richtig gelesen.